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Arbeitshilfe zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz

Arbeitshilfe zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach dem Mutterschutzgesetz


Durch die mit 1. Januar 2018 in Kraft getretene Reform wurde das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium, kurz: Mutterschutzgesetz (MuSchG), übersichtlicher  und verständlicher. Es soll unter anderem den Arbeitgeber vor unbewussten oder fahrlässigen Versäumnissen schützen. Ab dem 1. Januar 2019 werden bei Nichtberücksichtigung der Vorgaben Bußgelder und Strafen verhängt.

Wir erklären die notwendigen Schritte für die Umsetzung des Mutterschutzgesetzes:

Erstellung einer anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung

Der Arbeitgeber hat unabhängig vom Anlass einer konkreten oder bekannten Schwangerschaft in einer Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) zu ermitteln, ob bei einer Tätigkeit oder in einem Arbeitsbereich Gefährdungen für eine schwangere oder stillende Frau vorliegen können. Die Gefährdungsbeurteilung ist also auch dann durchzuführen, wenn zurzeit keine Frau oder keine schwangere Frau in Ihrem Unternehmen tätig ist. Dem Arbeitgeber wird empfohlen, diese Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG in die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zu integrieren.

Zur Überprüfung, ob alle relevanten Punkte in Ihrer Gefährdungsbeurteilung vorhanden sind, finden Sie als Arbeitshilfe eine Checkliste zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz des Regierungspräsidiums Baden-Württemberg.

Arbeitshilfe zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz (Regierungspräsidium Baden-Württemberg)

Es ist zu beachten, dass es sich bei dieser Checkliste um einen nicht abschließenden Fragenkatalog handelt. Sollten weitere Gefährdungen im Betrieb vorliegen, sind diese in der Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG zu berücksichtigen. Die möglichen Gefährdungen müssen in jedem Fall vom Arbeitgeber auf Vollständigkeit überprüft und gegebenenfalls ergänzt werden.

Identifikation und Umsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen

Sobald eine Frau mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, hat der Arbeitgeber die in der Gefährdungsbeurteilung identifizierten, erforderlichen Schutzmaßnahmen unverzüglich umzusetzen und zu entscheiden, ob die Maßnahmen einen ausreichenden Schutz bieten oder ob die Frau entweder eine andere Tätigkeit erhalten soll oder ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird.
Soweit es nach den Vorschriften der neuen Gesetzesregelung verantwortbar ist, ist der Frau auch während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit die Fortführung ihrer Tätigkeit zu ermöglichen.

Gesprächsangebot

Zusätzlich hat der Arbeitgeber der Frau ein Gespräch über die Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten oder durchzuführen. Auch hierzu finden Sie Informationen in der Checkliste.

Dokumentation

Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen ist in Unterlagen zu dokumentieren, aus denen Folgendes ersichtlich ist:

  1. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und der Bedarf an Schutzmaßnahmen,
  2. die Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen sowie das Ergebnis ihrer Überprüfung und
  3. ein Gesprächsangebot mit der schwangeren Frau, indem sie über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die festgelegten Maßnahmen informiert wird oder der Zeitpunkt eines Gesprächsangebots, falls die Frau kein Gespräch wünscht.

Meldung

    Die Schwangerschaft muss bei der zuständigen Bezirksregierung gemeldet werden.

    Kontakt zur Fachkundigen Stelle UM-AP

    Leitung:
    Stefanie Esper M.A.
    0211 / 4302 2204 
    Stefanie.Esper(at)aekno.de

    Sekretariat / Sachbearbeitung
    Simone Aksoy 0211 / 4302 2207
     

    unternehmermodell(at)aekno.de

    0211 / 4302 5207

    Checkliste des Regierungspräsidiums Baden-Württemberg

    Arbeitshilfe zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz

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