Beinahe verwundert vermeldete das Rheinische Ärzteblatt in seiner Ausgabe vom 10. Januar 1975, dass der nordrhein-westfälische Landtag das neue Facharztgesetz noch Ende 1974 auf den parlamentarischen Weg geschickt hatte: „Nach einer unvermuteten Stockung steht das Facharztgesetz in Nordrhein-Westfalen doch noch vor der Verwirklichung.“ Es könne Anfang des Jahres 1975 in zweiter Lesung also noch vor den im Mai geplanten Landtagswahlen verabschiedet werden, nicht zuletzt da sich alle „drei Landtagsfraktionen zustimmend zu dem Gesetzesvorhaben geäußert“ hätten. Auch die Standesorganisationen hätten grünes Licht gegeben, „nachdem ein wesentlicher Teil ihrer Einwände im Text der Regierungsvorlage berücksichtigt worden war“. Durch die Novellierung sollte das Facharzt- und Weiterbildungswesen etabliert werden, so wie es derzeit bekannt ist. Die Ärztekammern im Land hatten sich vehement dagegen gewehrt, dass die Facharztprüfung zur Staats- oder Berufsabschlussprüfung werden sollte. Sie befürchteten die Zersplitterung der Berufsbezeichnung „Arzt“. Auch konnte verhindert werden, dass die Prüfungsordnung staatlicherseits festgelegt wurde. Diese Aufgabe wurde der Selbstverwaltung übertragen, die eine Prüfungsordnung per Satzungsrecht erlassen konnte.
Neben den Regelungen zu fachärztlichen Gebieten, Teilgebieten oder Zusatzbezeichnungen enthielt das Gesetz Bestimmungen zur Ermächtigung von Weiterbildungsstätten über das Landesarbeitsministerium. Auch die Pflicht zur beruflichen Fortbildung eines jeden Arztes sowie die Teilnahme am Notfalldienst wurden in dem Gesetz erstmals verankert.
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