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Versicherungspflicht von Pool-Ärzten

Bundessozialgericht präzisiert Bedingungen im Einzelfall

22.02.2024 Seite 9
RAE Ausgabe 3/2024

Rheinisches Ärzteblatt

Heft 3/2024

Seite 9

Über die Sozialversicherungspflicht von Ärztinnen und Ärzten im Bereitschaftsdienst besteht weiterhin Rechtsunsicherheit. © KVNo

Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich in der Begründung zu seinem Urteil vom 24. Oktober 2023 über die Rentenversicherungspflicht eines Zahnarztes im vertragszahnärztlichen Notdienst allgemein dazu geäußert, welche Bedingungen für das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses erfüllt sein müssen. Gleichzeitig legte es aber dar, dass „mit der vorliegenden Entscheidung keine allgemeinverbindliche, für alle denkbaren Formen des vertrags(zahn)ärztlichen Notdienstes gleichermaßen geltende Feststellung getroffen“ worden sei. Grundsätzlich sei von einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis auszugehen, wenn der Beschäftigte in einen fremden Betrieb eingegliedert sei und dabei einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege. Im vorliegenden Fall habe das Gericht festgestellt, dass die Merkmale einer versicherungspflichtigen Beschäftigung überwogen. Es sei aber nicht auszuschließen, dass die Tätigkeit als Pool-Arzt in einem auf andere Weise betriebenen Notdienst anders zu bewerten ist. Ein und derselbe Beruf könne so – je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen „in ihrer gelebten Praxis“ – entweder als Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden. Das BSG betonte in der Urteilsbegründung, dass es dem „nachvollziehbaren Bedürfnis der Betroffenen nach Verwaltungsvereinfachung und erhöhter Rechtssicherheit durch abstraktere, einzelfallüberschreitende Aussagen im Hinblick auf bestimmte Berufs- oder Tätigkeitsfelder“ nicht habe nachkommen können. In diesem Zusammenhang verwies das Gericht insbesondere darauf, dass es für die Organisation und Durchführung des vertragsärztlichen Notdienstes keine allgemeingültigen Vorgaben gebe, sondern dass die Kassenärztlichen Vereinigungen hier einen weiten Gestaltungsspielraum hätten. 

Angesichts der auf dieser Grundlage weiter bestehenden Rechtsunsicherheit im Einzelfall wandte sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung erneut an das Bundesgesundheitsministerium mit der Bitte, über eine Anpassung im Sozialgesetzbuch IV die Ärzte im Bereitschaftsdienst aus der Sozialversicherungspflicht herauszunehmen.     

TG