Eine patientenbezogene ärztliche Tätigkeit darf nicht in gewerblicher Form ausgeübt werden. Das ist eine der zentralen Klarstellungen in der Neufassung des Heilberufsgesetzes, die seit Anfang dieses Jahres gilt. Andere wichtige Punkte betreffen die Definition der ärztlichen Berufsausübung und die Bedingungen, unter denen es zulässig ist, eine Praxis auch als GmbH zu führen.
von Kristina Hessenkämper und Heike Korzilius
Einem Trend zur „Vergewerblichung“ im Gesundheitswesen entgegenwirken – das ist eines der Ziele, die der Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen mit dem vierten Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes verfolgt. Es trat Anfang des Jahres in Kraft und greift in diesem Punkt langjährige Forderungen der Ärzteschaft auf. Die zunehmende Kommerzialisierung bei den Heilberufen, insbesondere im ärztlichen und zahnärztlichen Bereich, solle eingeschränkt und dadurch der Schutz der Patientinnen und Patienten verbessert werden, heißt es dazu im Gesetz. Durch die Regelung soll verhindert werden, dass gewerbliche Einrichtungen, die auf Gewinnmaximierung und nicht am Patientenwohl ausgerichtet sind, ärztliche Leistungen anbieten.
Die Novelle des Heilberufsgesetzes stellt deshalb klar, dass die Ausübung patientenbezogener ärztlicher, psychotherapeutischer und zahnärztlicher Tätigkeit in gewerblicher Form unzulässig ist. Zugleich knüpft der Gesetzgeber die Ausübung von Heilbehandlungen an die Niederlassung in eigener Praxis oder ein Angestelltenverhältnis im Krankenhaus, in einem Medizinischen Versorgungszentrum oder in einer Arztpraxis. Gewerblich tätig werden dürfen Ärzte und andere Heilberufe dann, wenn sie nicht patientenbezogen arbeiten. Das gilt zum Beispiel für Ärztinnen und Ärzte, die Grundlagenforschung betreiben oder in einem pharmazeutischen Unternehmen arbeiten.
Neu aufgenommen in das Heilberufsgesetz wurde ein Passus, der die ärztliche Berufsausübung definiert. Danach üben Ärztinnen und Ärzte ihren Beruf aus, wenn sie ihre in Aus-, Weiter- und Fortbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in ihre berufliche Tätigkeit einbringen. Diese Definition war vorher nur auf Satzungsebene (Beitragsordnung und Satzung der Ärztekammer Nordrhein) hinterlegt. Ihre Verankerung im Heilberufsgesetz schafft aus der Sicht von Juristen mehr Rechtssicherheit.
Darüber hinaus konkretisiert das vierte Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes die Anforderungen, unter denen Ärzten, Zahnärzten und Psychologischen Psychotherapeuten die Praxisführung in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts erlaubt ist. Die Führung einer Einzel- oder Gemeinschaftspraxis insbesondere als GmbH setzt demnach voraus, dass deren ausschließlicher Gegenstand die Ausübung der Heilkunde oder der Psychotherapie ist, die Gesellschafter den Beruf persönlich und frei von Weisungen ausüben und über Fragen der Berufsausübung ausschließlich Ärzte, Zahnärzte oder Psychologische Psychotherapeuten entscheiden. Zudem regelt das Gesetz, dass eine Kapitalbeteiligung von „stillen Teilhabern“, also Gesellschaftern ohne aktive Tätigkeit in der Gesellschaft, ausgeschlossen ist und Dritte nicht am Gewinn der Gesellschaft beteiligt werden. Außerdem müssen die Gesellschaft sowie die dort tätigen Berufsangehörigen über eine eigenständige und ausreichende Berufshaftpflichtversicherung verfügen. Grundsätzlich muss gewährleistet sein, dass die in der Gesellschaft beschäftigten Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten ihre heilberufliche Tätigkeit eigenverantwortlich, unabhängig und nicht gewerblich ausüben.
Diese Klarstellungen im Heilberufsgesetz dürften es kommerziellen Anbietern künftig erschweren, zum Beispiel Praxisräume stundenweise an Ärztinnen und Ärzte zu vermieten, damit diese dort gegen Privathonorar Patientinnen und Patienten behandeln, ohne dass sie dort angestellt oder in eigener Praxis niedergelassen sind. Dasselbe gilt für telemedizinische Leistungen, die zunehmend außerhalb von Praxen oder Krankenhäusern in gewerblicher Form angeboten werden.
Kristina Hessenkämper ist Justiziarin der Ärztekammer Nordrhein.
Weitere Regelungen
Die Novelle des Heilberufsgesetzes sieht unter anderem Änderungen beim Wahlrecht für die Ärztekammern vor. So dürfen künftig auch unter Betreuung stehende Kammerangehörige wählen, weil niemand wegen einer Behinderung benachteiligt werden darf. Außerdem können Unterstützungserklärungen für Wahlvorschläge im Rahmen der Kammerwahlen in Zukunft elektronisch erfolgen – vorausgesetzt, die Kammer verfügt über ein gesichertes Verfahren, das eine Manipulation der Unterstützerlisten ausschließt. In der Ärztekammer Nordrhein ist das noch nicht der Fall. Darüber hinaus schreibt die Novelle vor, dass Prüfungsausschüsse künftig mit drei Mitgliedern besetzt sein müssen. Die Zahl der Prüfenden darf nicht mehr, wie zuvor, variieren.