Wahlwerbung gehört zu jeder demokratischen Wahl dazu. Sie ermöglicht es den Kandidatinnen und Kandidaten, die sich zur Wahl stellen, den Wählerinnen und Wählern ihre Positionen und Ziele bekannt zu machen. Das gilt auch für die Wahl zur Kammerversammlung und zu den Vorständen der Kreisstellen der Ärztekammer Nordrhein, die vom 24. Mai bis 28. Juni per Brief stattfindet. Die Wahlwerbung unterliegt dabei festen Regeln, die einen fairen Wahlkampf ermöglichen sollen.
Anzeigen mit Wahlwerbung können in der Juni-Ausgabe des Rheinischen Ärzteblatts geschaltet werden, die früher als gewöhnlich bereits am 24. Mai erscheint. Die verbindliche Buchung der Anzeigen (unter Angabe der gewünschten Größe) muss bis spätestens 5. April 2024, 18:00 Uhr beim WWF-Verlag schriftlich vorliegen. Näheres dazu findet sich unter https://www.aekno.de/aerztekammer/wahlen2024.
Wahlwerbung können die Wahllisten auch direkt per Post an die wahlberechtigten Ärztinnen und Ärzte in Nordrhein senden. Nach § 16 Abs. 2 Heilberufsgesetz NRW ist die Ärztekammer Nordrhein verpflichtet, den jeweiligen Listenführern Name, Vorname und Anschrift der Kammerangehörigen auszuhändigen. Die Adressen dürfen ausschließlich für den gesetzlich erlaubten Zweck der Wahlwerbung verwendet werden und sind danach datenschutzkonform zu vernichten. Die Kammermitglieder können veranlassen, dass statt ihrer Privatanschrift die berufliche Anschrift weitergegeben wird. Das ist am einfachsten über das Kammer-Portal www.meineaekno.de möglich, aber auch per E-Mail an kammerwahlen(at)aekno.de. Die Wahllisten mit den ersten zehn Kandidatinnen und Kandidaten, die zur Wahl antreten, werden ebenfalls in der Juni-Ausgabe des Rheinischen Ärzteblatts veröffentlicht. Die vollständigen Listen mit allen Kandidaten finden sich im Internet unter www.aekno.de/bekanntmachungen.
Bei Fragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kammer per E-Mail an kammerwahlen(at)aekno.de oder telefonisch unter 0211 4302-2110, -2140 zur Verfügung. Cs