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Paxlovid®

Informationen zur Direktabgabe

26.09.2022 Seite 7
RAE Ausgabe 10/2022

Rheinisches Ärzteblatt

Heft 10/2022

Seite 7

Auf der Homepage der BÄK: Informationen zu Bezug, Bevorratung und Abgabe von Paxlovid® © Martin Bornemeier

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat Informationen zum Bezug, zur Bevorratung und zur Abgabe des Wirkstoffs Nirmatrelvir/Ritonavir (Paxlovid®) zur Behandlung von COVID-19 veröffentlicht. Darauf weist die Bundesärztekammer (BÄK) hin. Seit dem 18. August dürfen Hausärztinnen und Hausärzte das Medikament direkt an Patienten mit bestimmten Risikofaktoren abgeben. Pro Arztpraxis dürfen maximal fünf Packungen vorgehalten werden. Neben den Ärzten dürfen auch vollstationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Einrichtungen der Notfallversorgung Paxlovid® vorhalten.
Den Patienten müsse bei Abgabe des Medikaments eine Patienteninformation ausgehändigt werden, erklärte die BÄK. Erarbeitet habe diese das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Sämtliche Informationen des BMG zu Paxlovid® finden sich unter www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/corona-pandemie. Fortlaufende Nachrichten zu dem Arzneimittel gibt es auch beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) unter www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/Arzneimittelinformationen/covid-19-arzneimittel.html.
Die BÄK hatte im Vorfeld der BMG-Verordnung zur Direktabgabe von Paxlovid® vergeblich gefordert, alle behandelnden Fachärzte von COVID-19-Patienten zu berücksichtigen, nicht nur die Hausärzte.    

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