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Medizinstudium

Geburtsstunde der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen

23.11.2022 Seite 6
RAE Ausgabe 12/2022

Rheinisches Ärzteblatt

Heft 12/2022

Seite 6

© Ärztekammer Nordrhein

Als Reaktion auf das sogenannte „Numerus-Clausus-Urteil“ des Bundverfassungsgerichts im Sommer 1972 verabschiedeten die damals elf Bundesländer und West-Berlin einen „Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen“, wie das Rheinische Ärzteblatt (RÄ) in seiner Ausgabe vom 8. Dezember 1972 berichtete. Die Verfassungsrichter hatten die zu starke Betonung der Abiturnote als Zugangsqualifikation zu bestimmten Studienfächern als Verletzung des Grundrechts auf Berufsfreiheit in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip bewertet. Die Länder einigten sich in der Folge auf die Errichtung einer Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen, ZVS. 1973 nahm die ZVS in Dortmund ihre Arbeit auf. Damit wurden im Bundesgebiet die Auswahlkriterien für Studienbewerber in Studiengängen mit Numerus clausus (NC) einheitlich geregelt. 60 Prozent der Studienplätze wurden fortan nach der Abiturnote und 40 Prozent nach Wartezeit vergeben. Dieser Verteilungsschlüssel wurde allerdings lediglich auf 73 Prozent aller Studienplätze angewendet. Die restlichen 27 Prozent waren für Härtefälle, „ausländische und staatenlose Studienbewerber sowie für Sanitätsdienstanwärter und Bewerber für den öffentlichen Gesundheitsdienst reserviert“. Die Quoten für den Sanitätsdienst der Bundeswehr und für den Öffentlichen Gesundheitsdienst wurden allerdings kritisch gesehen. Es sei fraglich, wie diese Verpflichtung erzwungen werden könne. Auch lasse sich „auf diese Weise die mangelnde Attraktivität dieser beiden ärztlichen Tätigkeitsbereiche nicht beseitigen“, bemängelte das .

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