Vorlesen
Praxis

eAU: Ärzte in ihrer Rolle als Aussteller und Arbeitgeber

24.11.2022 Seite 31
RAE Ausgabe 12/2022

Rheinisches Ärzteblatt

Heft 12/2022

Seite 31

Seit Juli 2022 ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) für Ärztinnen und Ärzte Pflicht. Parallel zu der digitalen Übermittlung an die Krankenkassen müssen zwei Papierausdrucke für den Arbeitgeber und für den Patienten ausgehändigt werden. Doch damit soll ab dem 1. Januar 2023 Schluss sein.


von Ioannis Christopoulos

In Praxen und Krankenhäusern verläuft die technische Umsetzung der eAU je nach verwendeter Software unterschiedlich. Laut einer Befragung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im August 2022 bewerten Ärzte und Medizinische Fachangestellte (MFA) den Verlauf des Ausstellens und Versendens einer eAU nur als einigermaßen gut. Laut der Umfrage benötigt der Vorgang technisch häufig circa eine Minute. Laut der gematik (Betreiber der Telematikinfrastruktur) wurden bisher rund 45 Millionen eAUs digital an die gesetzlichen Krankenkassen übermittelt. Jährlich werden in Deutschland circa 77 Millionen AUs ausgestellt. Die Zahlen belegen, dass die eAU in Praxen und Krankenhäusern teilweise angewendet wird.

Ärzte als eAU-Aussteller

Ärzte sollten mindestens einmal täglich eAU-Daten an die Krankenkassen übertragen. Bei technischen Störungen erhalten GKV-Versicherte einen Papierausdruck zur Vorlage bei ihrem Arbeitgeber und für ihre Krankenkasse. Sollte absehbar sein, dass der eAU-Versand auch am darauffolgenden Werktag nicht möglich sein wird, müssen Praxen oder Krankenhäuser spätestens am nächsten Werktag die Papierbescheinigung per Post an die Krankenkasse senden. Gemäß dem 3. Bürokratieentlastungsgesetz soll mit der Einführung des Arbeitgeberverfahrens mit dem aktuell notwendigen Papierausdruck für Arbeitgeber und Patienten ab 1. Januar 2023 Schluss sein.

Ärzte als eAU-empfangende Arbeitgeber

Häufig sind Ärztinnen und Ärzte zugleich auch Arbeitgeber und müssen eAUs künftig auch digital empfangen können. Ab 2023 sind alle Arbeitgeber verpflichtet, die eAU-Daten digital bei den Krankenkassen abzurufen. Entgeltabrechnungsprogramme müssen zum 1. Januar 2023 technisch in der Lage sein, AU-Daten über eine gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung bei den Krankenkassen abzurufen. Die Datenabfrage muss von den lohnabrechnenden Stellen in Praxen oder Krankenhäusern erfolgen. Die Krankenkassen übermitteln die entgeltabrechnungsrelevanten AU-Daten an die Arbeitgeber. Auch rückwirkende Abfragen von eAU-Daten sind technisch möglich.

 

Der Abruf der AU-Daten ist erst nach Überschreiten der Attestpflicht (in der Regel ab dem 4. Krankheitstag) möglich: Die Krankenkassen stellen die AU-Daten in einem elektronischen Rückmeldeverfahren zur Verfügung. Die rückgemeldeten Daten werden technisch nachvollziehbar protokolliert. Ob und wann Ärzte als Arbeitgeber die eAU-Daten abrufen, können sie selbst entscheiden. Technisch bieten Entgeltabrechnungsprogramme häufig eine „Abo-Funktion“ an, sodass der Datenabruf nicht über eine manuelle Steuerung durch Arztpraxen oder Krankenhäuser angestoßen werden muss. eAUs, die aufgrund von technischen Störungen nicht abgerufen werden können, stellt die Krankenkasse spätestens nach 14 Tagen, sofern in diesem Zeitfenster die AU-Daten eingehen, proaktiv ohne erneute Abfrage Arbeitgebern zur Verfügung. Sind die Arbeitnehmer (zum Beispiel angestellte Ärzte, MFAs) ihrer Krankmeldung gegenüber dem Arbeitgeber und der ärztlichen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit nachgekommen, haben diese ihre Pflichten erfüllt und Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Eine detaillierte Verfahrensbeschreibung findet sich auf der Webseite des GKV-Spitzenverbandes unter https://www.gkv-datenaustausch.de/arbeitgeber/eau/eau.jsp


Ioannis Christopoulos ist Prozessverantwortlicher für die eHBA-Ausgabe in der Ärztekammer Nordrhein

 

Die eAU benötigt die Signatur des eHBA

Ärztinnen und Ärzte, die eine eAU ausstellen und persönlich signieren, müssen einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) verwenden. Für die eAU eignet sich hierfür besonders die Stapel- oder Komfortsignaturfunktion. Alle relevanten Informationen für die eHBA-Beantragung sind auf der Webseite www.aekno.de/ehba abrufbar. Ein Erklärvideo sowie anbieterspezifische Detailanleitungen zum eHBA-Antragsverfahren sind dort ebenfalls hinterlegt. Nur über das Mitgliederportal www.meineaekno.de können Ärztinnen und Ärzte einen eHBA-Antrag stellen.