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Mutterschutz

Ärztlich tätig sein ist möglich

25.03.2021 Seite 9
RAE Ausgabe 4/2021

Rheinisches Ärzteblatt

Heft 4/2021

Seite 9

Ärztliche Tätigkeit muss auch im Mutterschutz möglich sein. Das hat der Ausschuss Ärztinnen im Hartmannbund anlässlich des Weltfrauentages am 8. März gefordert. Werde eine Ärztin schwanger, müsse der Arbeitgeber deren Arbeitsplatz einer individuellen Gefährdungsbeurteilung unterziehen und gegebenenfalls technische oder organisatorische Änderungen vornehmen, um es der Schwangeren zu ermöglichen, auch weiterhin ärztlich tätig zu sein. Stattdessen würden Ärztinnen häufig schlicht von ihren eigentlichen Tätigkeiten befreit. Für viele bedeute dies einen Karriereknick oder eine erhebliche Verzögerung ihrer Weiterbildung, warnte der Hartmannbund.     

HK