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Prävention

Außenwerbung für Tabak wird weitgehend verboten

26.08.2020 Seite 9
RAE Ausgabe 9/2020

Rheinisches Ärzteblatt

Heft 9/2020

Seite 9

Zwar sinkt in Deutschland die Zahl der jugendlichen Raucher. Die jungen Leute greifen jedoch vermehrt zu Wasserpfeifen und E-Zigaretten, deren Aerosole ebenfalls potenziell gesundheitsschädlich sind. © picture alliance/dpa/Philippe Bonnarme

Ein weitgehendes Werbeverbot für Tabakerzeugnisse und E-Zigaretten auf Plakaten und im Kino hat der Deutsche Bundestag Anfang Juli beschlossen. Eingeführt werden soll das Verbot schrittweise. Ziel ist es, insbesondere Kinder und Jugendliche vor den gesundheitlichen Gefahren des Rauchens zu schützen.

Im Einzelnen sieht das zweite Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes vor, dass Außenwerbung künftig nur noch an Außenwänden oder im Schaufenster von Tabakgeschäften erlaubt ist. Im Kino ist Zigarettenwerbung nur noch vor Filmen gestattet, die für Erwachsene ab 18 Jahren freigegeben sind.

Die Einschränkungen für die Außenwerbung sollen stufenweise in Kraft treten: Sie gelten ab dem 1. Januar 2022 für Tabakwaren, ab dem 1. Januar 2023 für Tabakerhitzer und ab dem 1. Januar 2024 für elektronische Zigaretten. Die Beschränkungen bei der Kinowerbung gelten dagegen schon vom 1. Januar 2021 an. Außerdem stellt das Gesetz nikotinfreie elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter den nikotinhaltigen Produkten gleich. 
Bereits seit 2007 verbietet eine EU-Richtlinie (2003/33/EG) Tabakwerbung im Internet, in Zeitungen und Zeitschriften. Seither haben alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Deutschland Gesetze eingeführt, die deutlich über die Vorgaben der Richtlinie hinausgehen. Auch die Bundesregierung hatte im April 2016 einen Gesetzentwurf zum Verbot von Tabakwerbung beschlossen. Der Entwurf scheiterte damals am Widerstand einzelner Abgeordneter aus der Unionsfraktion.     

HK