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Berufsschulen

MFA-Azubis sind für online-Aufgaben der Berufskollegs freizustellen

27.05.2020 Seite 9
RAE Ausgabe 6/2020

Rheinisches Ärzteblatt

Heft 6/2020

Seite 9

Der Freistellungsanspruch für Auszubildende Medizinische Fachangestellte gilt auch für die Bearbeitung ersatzweise online gestellter Aufgaben. © Kzenon/stock.adobe.com

Die Ärztekammer Nordrhein weist darauf hin, dass für Auszubildende Medizinische Fachangestellte (MFA) zur Teilnahme am Berufsschulunterricht und für die Prüfungen ein Freistellungsanspruch besteht. Dies regelt das Berufsbildungsgesetz. Der Anspruch gilt auch für online zur Verfügung gestellte Aufgaben für alle MFA der Berufskollegs. Das Schulministerium hat die derzeit weitgehend geschlossenen Berufskollegs aufgefordert, soweit möglich den Schülerinnen und Schülern online Lernangebote zu unterbreiten, die den wegfallenden Präsenzunterricht ausgleichen sollen. Im Rahmen ihrer technischen und organisatorischen Möglichkeiten haben die Berufskollegs begonnen, den Auszubildenden Aufgaben zur eigenständigen Bearbeitung zur Verfügung zu stellen. Für die Bearbeitung dieser ersatzweise online gestellten Aufgaben besteht im dualen Berufsausbildungsverhältnis ein Freistellungsanspruch der angehenden MFA.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Abteilung Ausbildungswesen MFA unter E-Mail: mfa(at)aekno.de oder Tel.: 0211 4302-2401.

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