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Fortbildungspunkte

Nachweispflicht wird einheitlich bis Ende 2020 verlängert

26.11.2020 Seite 9
RAE Ausgabe 12/2020

Rheinisches Ärzteblatt

Heft 12/2020

Seite 9

Rückwirkend ab dem 1. April 2020 wird für Krankenhausärztinnen und -ärzte der Zeitraum um neun Monate verlängert, in dem sie 250 Fortbildungspunkte nachweisen müssen. Die Regelung gilt auch für Ärztinnen und Ärzte, die aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit oder Pflegezeit eine verlängerte Nachweisfrist haben. Die Fristverlängerung begründet der Gemeinsame Bundesausschuss mit dem derzeitigen Mangel an Präsenzfortbildungen aufgrund der Covid-19-Pandemie. Dadurch hätten Ärztinnen und Ärzte kaum eine Möglichkeit, innerhalb der gesetzten Fristen 250 Fortbildungspunkte gegenüber ihrem Arbeitgeber nachzuweisen.

Für die niedergelassenen Vertragsärztinnen und -ärzte hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) den Zeitraum ebenfalls um neun Monate verlängert. Beispiel: Würde der Nachweiszeitraum regulär am 30. September 2020 enden, so verschiebt sich das Ende des Nachweiszeitraums auf den 30. Juni 2021.

Die Ärztekammer Nordrhein arbeitet derzeit intensiv daran, die Fristverlängerung in die individuellen Fortbildungspunktekonten einzuarbeiten.    

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