Am 1. Januar 1970 trat die geänderte Bundesärzteordnung in Kraft. Die Änderung wurde unter anderem notwendig, um das Medizinstudium zu reformieren und eine Approbationsordnung zu schaffen. Das Rheinische Ärzteblatt berichtete in seiner Ausgabe vom 8. Oktober 1969 über die anstehenden Änderungen, die der Bundestag am 2. Juli des Jahres verabschiedet hatte. Eine wichtige Neuerung des Gesetzes bestand darin, den Begriff „Bestallung“, der aus der Reichsärzteordnung des Jahres 1935 stammte, in „Approbation“ zu ändern. Der Begriff „Bestallung“ habe sich auch nach über 30 Jahren nicht durchgesetzt, hieß es zur Begründung. Neu war auch, dass die Medizinalassistentenzeit wegfallen sollte. Insgesamt wurden die Voraussetzungen für die fachliche Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufes neu gefasst. Das Medizinstudium sollte mindestens sechs Jahre dauern und eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern von mindestens acht und höchstens zwölf Monaten enthalten. Die ärztliche Prüfung sollte vor einem Prüfungsausschuss an einer deutschen Universität abgelegt werden. Näheres sollte die Approbationsordnung regeln.
Auch wurde in der Bundesärzteordnung neu geregelt, dass Deutsche, die im Ausland eine ärztliche Ausbildung erhalten haben, ebenfalls die deutsche Approbation als Arzt bekommen können, da dies das Grundrecht der Berufsfreiheit nach dem Grundgesetz garantiere.
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