Im Vordergrund von Werbemaßnahmen der gesetzlichen Krankenkassen müssen nach dem Willen der Bundesregierung künftig „sachbezogene Informationen“ stehen. Dies ist ein Reformvorhaben des vom Bundeskabinett gebilligten Entwurfs für ein „Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz“ vom 9. Oktober. „Die Werbung hat in einer Form zu erfolgen, die mit der Eigenschaft der Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben vereinbar ist“, heißt es darin in einem neu vorgesehenen § 4a Abs. 3 SGB V. Auch die Unterlassungsansprüche und Rechtsschutzmöglichkeiten der Krankenkassen untereinander bei wettbewerbswidrigem Verhalten sollen ausgeweitet werden. Grundlegende Veränderungen sieht Bundesgesundheitsminister Jens Spahn auch für den Risikostrukturausgleich unter den Krankenkassen vor: so sollen künftig alle Krankheiten im Risikostrukturausgleich berücksichtigt werden (bislang 50 bis 80 Krankheiten) und eine Regionalkomponente soll gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen. Eine „Manipulationsbremse“ soll sicherstellen, dass sich die von Ärzten häufig kritisierte „Kodierbeeinflussung“ nicht mehr lohnt: „Wenn die Diagnosekodierungen bei bestimmten Krankheiten auffällig stark steigen, bekommen alle Krankenkassen hierfür keine Zuweisungen mehr.“
www.bundesgesundheitsministerium.de
ble/vl