Wer sich auf einen Studienplatz im Rahmen des Landarztgesetzes NRW für das Sommersemester 2020 bewirbt, muss nach dem Gesetz und der dazugehörigen Landarztverordnung (LAG-VO) ein zweistufiges Auswahlverfahren durchlaufen. In der ersten Stufe wird die Abiturdurchschnittsnote und der Test für Medizinische Studiengänge (TMS) jeweils mit 30 Prozent und eine Ausbildung oder berufliche oder praktische Tätigkeit mit 40 Prozent gewichtet. Bezüglich des Kriteriums der Berufserfahrungen und Ausbildungszeiten hat das Landesgesundheitsministerium auf Anfrage der Ärztekammer Nordrhein seine Angaben präzisiert. Es werden lediglich einschlägige Berufsausbildungen, Berufstätigkeiten oder praktische Tätigkeiten von bestimmten Berufsgruppen berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass deren Regelausbildungs- oder Regelstudienzeit mindestens 24 Monate beträgt und deren sachgerechte Ausübung mindestens fundierte Fachkenntnisse und Fertigkeiten voraussetzt, wie es in der Anlage zur Verordnung heißt. Darunter fallen zum Beispiel die Ausbildung zur Medizinischen oder Zahnmedizinischen Fachangestellten, Medizinisch-technische Berufe im Labor, Berufe in der Fachkrankenpflege, im Rettungsdienst, Physiotherapie, Sprachtherapie oder Altenpflege. Das Ministerium weist darauf hin, dass zum Beispiel die Tätigkeit als Heilpraktiker diese Voraussetzungen zur Anrechnungsfähigkeit nicht erfüllt. Bewerberinnen und Bewerber sollten anhand der Anlage zur LAG-VO, die eine Liste der anerkannten Berufe beinhaltet, prüfen, ob ihre Berufsausbildung sowie Tätigkeitszeiten (maximal 48 Monate) für das Auswahlverfahren berücksichtigt werden können.
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