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Wahlordnung für die Wahl zu den Kreisstellenvorständen der Ärztekammer Nordrhein


vom 9. März 2013

Wahlordnung für die Wahl zu den Kreisstellenvorständen (57,72 KB)  

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein hat am 9.März 2013 die Wahlordnung zu den Kreisstellenvorständen der Ärztekammer Nordrhein vom 11. Mai 1996 mit Wirkung zum 30. November 2013 geändert. Die Wahlordnung für die Wahl zu den Kreisstellenvorständen der Ärztekammer Nordrhein erhält somit folgende Fassung:

§ 1

(1) Die Mitglieder der Kreisstellenvorstände werden für die Dauer der Wahlperiode der Kammerversammlung durch die kreisstellenangehörenden Ärztinnen und Ärzte in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt (§ 16 Abs. 3 und § 16 a der Satzung der Ärztekammer Nordrhein).

(2) Die Wahl ist eine Briefwahl. Sie findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt. Der neue Kreisstellenvorstand tritt spätestens am 75.Tage nach der Wahl zusammen.

(3) Die Wahl wird von den Kreisstellen vorbereitet und durchgeführt.

§ 2

Für Kreisstellen mit weniger als 1000 Mitgliedern ist ein Vorstand von 7 Mitgliedern, für Kreisstellen von 1000 bis 1500 Mitgliedern ein Vorstand von 9 Mitgliedern und für Kreisstellen mit mehr als 1500 Mitgliedern ein Vorstand von 11 Mitgliedern einschließlich der jeweiligen Vorsitzenden zu wählen (§ 16 Abs. 2 der Satzung der Ärztekammer Nordrhein).

§ 3

(1) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgrund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen getrennt nach Wahlkreisen. Wahlkreise sind die Bereiche der Kreisstellen. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.

(2) In einem Wahlkreis, für den nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist, erfolgt die Wahl unter den Bewerbern dieses Wahlvorschlages nach den Grundsätzen der relativen Mehrheitswahl. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie in diesem Wahlkreis Mitglieder des Kreisstellenvorstandes zu wählen sind, für jeden Bewerber kann nur eine Stimme abgegeben werden.

(3) Soweit das Verhältniswahlrecht Anwendung findet, ist bei den Berechnungen das Höchstzahlverfahren nach d‘Hondt zugrunde zu legen.

(4) Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die von doppelt so vielen wahlberechtigten Ärztinnen und Ärzten unterschrieben sein müssen, wie in den Kreisstellenvorstand zu wählen sind.

§ 4

(1) Wahlberechtigt sind alle Kammerangehörigen außer denjenigen, die

  1. für die Besorgung aller ihrer Angelegenheiten betreut werden; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerinnen und Betreuer die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst oder
  2. infolge gerichtlicher Entscheidung das Wahlrecht nicht besitzen.

(2) Das Wahlrecht kann der Kammerangehörige ausüben, der am Wahltag mindestens drei Monate dem Wahlkreis angehört und dort in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

(3) Die Zugehörigkeit zu einem Wahlkreis bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Kammerangehörige seinen Beruf ausübt oder wohnt, soweit er seinen Beruf nicht ausübt. Bei einer Berufsausübung an mehreren Orten bestimmt sich die Zugehörigkeit zu dem Wahlkreis, für den der Kammerangehörige seine Haupttätigkeit angezeigt hat. Unterbleibt eine Anzeige, erfolgt eine Zuordnung durch die Kammer nach Maßgabe der der Kammer gemeldeten Daten.

(4) Der Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur persönlich ausüben.

§ 5

(1) Ein Kammerangehöriger kann nur in dem Wahlkreis gewählt werden, in dem er wahlberechtigt und in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

(2) Wählbar ist jeder wahlberechtigte Kammerangehörige, der am Wahltage mindestens drei Monate der Kreisstelle angehört.

(3) Nicht wählbar sind Kammerangehörige, die am Wahltage

  1. infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,
  2. infolge berufsgerichtlicher Entscheidung das passive Berufswahlrecht nicht besitzen (§ 66 Abs. 1 a Heilberufsgesetz),
  3. hauptberuflich bei der Kammer oder der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind.

§ 6

Der Vorstand der Kammer bestimmt spätestens sechs Monate vor Ablauf der Wahlperiode einen Werktag als Wahltag. Die Wahl endet an diesem Tag um 18.00 Uhr.

§ 7

(1) Der Kreisstellenvorstand beruft aus den Mitgliedern der Kreisstelle einen Wahlausschuss, der aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem, dem Stellvertreter des Wahlleiters und drei Beisitzern besteht. Er beruft ferner drei Ersatzmitglieder, die in der festzulegenden Reihenfolge die Vertretung der Beisitzer bei Bedarf übernehmen.

(2) Mitglieder des Vorstandes der Kammer oder eines Kreisstellenvorstandes dürfen nicht Mitglieder eines Wahlausschusses sein.

(3) Die Mitglieder der Wahlausschüsse sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

(4) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die Mitglieder zu den Sitzungen ein.

(5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen.

(6) Der Wahlausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei Beisitzer anwesend sind.

(8) Zu den Sitzungen des Wahlausschusses hat jeder der Kreisstelle Angehörende als Zuhörer Zutritt, soweit es die räumlichen Verhältnisse zulassen. Zeitpunkt und Ort der Sitzungen hat der Vorsitzende auf Anfrage mitzuteilen.

(9) Der Präsident der Kammer übersendet nach Berufung der Wahlausschussmitglieder rechtzeitig jedem Wahlleiter ein Verzeichnis der Wahlberechtigten seines Wahlkreises (Wählerverzeichnis).

§ 8

Spätestens fünf Monate vor der Wahl macht der Vorstand der Kammer öffentlich bekannt:

  1. den Wahltag
  2. Namen und Anschrift der Wahlleiter sowie deren Stellvertreter und
  3. Zeit und Ort der Auslegung der Wählerverzeichnisse.

§ 9

(1) Die Kammer legt aus dem Verzeichnis der Kammerangehörigen für jeden Wahlkreis ein Wählerverzeichnis an, in das die wahlberechtigten Kammerangehörigen in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen mit Vornamen, privater Anschrift und - falls wegen der Verwendung im Verzeichnis nach § 16 Abs. 2 Heilberufsgesetz oder in den Wahlvorschlägen nach § 11 Abs 1 erforderlich - beruflicher Anschrift eingetragen werden. Das Wählerverzeichnis muss jeweils eine zusätzliche Spalte für Vermerke über die Zusendung der Wahlunterlagen, die Stimmabgabe und für Bemerkungen enthalten.

(2) Das Wählerverzeichnis ist im jeweiligen Wahlkreis 17 Wochen vor dem Wahltag für die Dauer von zehn Arbeitstagen in der Zeit von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr zur Einsicht für die Kammerangehörigen auszulegen. Legt die Kammer das Wählerverzeichnis ausschließlich elektronisch an, ist den Kammerangehörigen die Einsicht über einen Bildschirm zu ermöglichen. Satz 1 gilt entsprechend. In der Bekanntmachung über Zeit und Ort der Auslegung ist auf die Möglichkeit, gegen das Wählerverzeichnis Einspruch zu erheben, hinzuweisen.

(3) Ein Kammerangehöriger, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist Einspruch einlegen. Der Einspruch ist bei dem Wahlausschuss schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Vorsitzenden des Wahlausschusses einzulegen und soll eine Begründung enthalten.

(4) Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss. Soll dem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgegeben werden, ist diesem vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Wahlleiter hat die Entscheidung dem Einsprechenden und dem Angehörten innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist bekannt zu geben.

(5) Das Wählerverzeichnis ist innerhalb der Auslegungszeit nach Absatz 2 zu ändern, wenn die Kammer einen Mangel feststellt, ein Kammermitgliedschaftsverhältnis begründet oder beendet oder wenn die Änderung aufgrund eines Einspruchs erforderlich wird.

(6) Der Wahlleiter schließt das Wählerverzeichnis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist mit der Feststellung der Zahl der Eintragungen ab.

§ 10

Der Präsident fordert spätestens fünf Monate vor dem Wahltag durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf und weist dabei auf ihre Voraussetzungen hin. Er gibt bekannt:

  1. wie viele Mitglieder voraussichtlich in jedem Wahlkreis zu wählen sind,
  2. den Inhalt und die Form der Wahlvorschläge,
  3. wie viele Unterschriften und welche weiteren Erklärungen dem Wahlvorschlag beizufügen sind,
  4. wo bis spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag bis 18.00 Uhr die Wahlvorschläge eingereicht werden können.

§ 11

(1) Wahlvorschläge können als Einzelwahlvorschlag oder in Form von Listen eingereicht werden, in denen die Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Familiennamens, Vornamens und ihrer Anschrift sowie der Berufsbezeichnung oder einer Bezeichnung nach § 33 des Heilberufsgesetzes sowie Art und Ort der Berufsausübung genannt sein müssen. Die Kammer kann die Angabe der privaten, der beruflichen oder beider Anschriften vorsehen. Die Kammer darf Bezeichnungen im Sinne des § 33 Heilberufsgesetz hinsichtlich ihrer Anzahl beschränken. Ein Listenwahlvorschlag muss eine Kurzbezeichnung (Kennwort) enthalten, die bis zu fünf Wörter umfassen darf. Die Kurzbezeichnung darf nicht den Namen einer Partei im Sinne von Artikel 21 des Grundgesetzes oder deren Kurzbezeichnung enthalten. Sie darf nicht aus nur einer Ziffer, einer Zahl oder einem einzelnen Buchstaben bestehen. Die Einreichung der Wahlvorschläge kann auch auf elektronischem Wege erfolgen, sofern die Kammer dazu ein Verfahren entwickelt hat.

(2) Ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. In einen Wahlvorschlag kann nur aufgenommen werden, wer in dem Wahlkreis, für den der Wahlvorschlag eingereicht wird, zur Kreisstellenwahl wahlberechtigt ist und schriftlich seine Zustimmung erteilt hat. Die Zustimmung kann auch auf elektronischem Wege erteilt werden, sofern die Kammer dazu ein Verfahren entwickelt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich, vorbehaltlich des § 12 Abs. 2; sie ist dem Wahlvorschlag beizufügen.

(3) Die Unterschriften der Wahlberechtigten sind auf dem Wahlvorschlag selbst oder auf einem gesonderten Beiblatt zu leisten. Die Unterschrift kann auch auf elektronischem Wege erteilt werden, sofern die Kammer dazu ein Verfahren entwickelt hat. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag für die Kreisstellenwahl unterzeichnen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig.

(4) Von den Unterzeichnern gilt der erste als Vertrauensperson für den Wahlvorschlag, der zweite als Stellvertreter, sofern keine anderen Personen ausdrücklich benannt werden. Die Vertrauensperson ist zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Wahlleiter und dem Wahlausschuss ermächtigt.

§ 12

(1) Der Wahlleiter prüft nach Eingang eines Wahlvorschlages unverzüglich, ob er den Anforderungen dieser Wahlordnung entspricht. Stellt er Mängel fest, teilt er diese der Vertrauensperson mit und fordert sie auf, behebbare Mängel bis zur Entscheidung über die Zulassung zu beseitigen. Nach der Entscheidung über die Zulassung ist eine Mängelbeseitigung nicht mehr möglich.

(2) Ein Bewerber, der in mehreren Wahlvorschlägen benannt ist und seinen Benennungen schriftlich zugestimmt hat, kann nur auf dem Wahlvorschlag zugelassen werden, für den er sich binnen einer vom Wahlleiter festzusetzenden Frist schriftlich entscheidet. Entscheidet er sich nicht innerhalb der Frist, so ist er auf allen Wahlvorschlägen zu streichen.

(3) Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn

  1. die Form oder Frist nicht gewahrt ist,
  2. die erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen,
  3. die Zustimmungserklärungen der Bewerber fehlen.

§ 13

(1) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag über die Zulassung der Wahlvorschläge.

(2) Der Wahlausschuss stellt die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 11 Abs. 1 genannten Angaben – bei Listenwahlen für die ersten fünf Bewerber – fest und gibt ihnen fortlaufende Nummern. Über die Nummernfolge entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(3) Die Entscheidung des Wahlausschusses über die Nichtzulassung eines Wahlvorschlages oder einzelner Bewerber gibt der Wahlleiter der Vertrauensperson des Wahlvorschlages unter Angabe der Gründe bekannt.

(4) Gegen die Entscheidung des Wahlausschusses kann die Vertrauensperson des Wahlvorschlages innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe Einspruch beim Wahlleiter einlegen, über den der Präsident spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag entscheidet.

§ 14

Der Präsident macht spätestens einen Monat vor dem Wahltag öffentlich bekannt:

  1. wie viele Bewerber in jedem Wahlkreis zu wählen sind,
  2. wer wo wahlberechtigt ist,
  3. in welcher Weise das Wahlrecht ausgeübt werden kann,
  4. bis zu welchem Zeitpunkt der Wahlbrief beim Wahlleiter eingegangen sein muss,
  5. die zugelassenen Wahlvorschläge.

§ 15

(1) Der Wahlleiter beschafft für seinen Wahlkreis Stimmzettel von gleicher Beschaffenheit und Farbe.

(2) Der Stimmzettel enthält in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung die für den Wahlkreis zugelassenen Wahlvorschläge mit den festgestellten Angaben der Einzelbewerber und der ersten fünf Bewerber der Listenwahlvorschläge einschließlich Kurzbezeichnungen. Jeder Wahlvorschlag erhält ein abgegrenztes Feld gleicher Größe und auf der rechten Seite jeweils einen Kreis für die Kennzeichnung der Stimmabgabe.

(3) Liegt in einem Wahlkreis nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so enthält der Stimmzettel alle Bewerber dieses Wahlvorschlages in alphabetischer Reihenfolge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 16

Der Wahlleiter übersendet spätestens einen Monat vor dem Wahltag jedem im Wählerverzeichnis und im Nachtrag zum Wählerverzeichnis geführten Wahlberechtigten an dessen Privatanschrift

  1. einen Stimmzettel,
  2. einen verschließbaren Wahlumschlag für den Stimmzettel mit dem Aufdruck „Stimmzettel“,
  3. einen freigemachten verschließbaren Wahlbriefumschlag mit der Anschrift des Wahlleiters und der Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis eingetragen ist.

§ 17

Der Wähler kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den Wahlumschlag, verschließt diesen und übersendet ihn in dem Wahlbriefumschlag, der gleichfalls zu verschließen ist, dem Wahlleiter so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

§ 18

(1) Der Wahlleiter sammelt die eingegangenen Wahlbriefe ungeöffnet, hält sie unter Verschluss und übergibt sie nach Beendigung der Wahl dem Wahlausschuss.

(2) Verspätet eingegangene Wahlbriefe bleiben unberücksichtigt. Sie werden vom Wahlleiter mit einem Vermerk über Tag und Uhrzeit des Eingangs versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihm versiegelt und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist.

§ 19

(1) Nach Beendigung der Wahl vermerkt der Wahlausschuss die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis oder erfasst diese in einem gesonderten Verzeichnis, öffnet sodann die Wahlbriefumschläge und legt die den Wahlbriefumschlägen entnommenen Wahlumschläge in Wahlurnen. Nach Öffnung der Wahlurnen ermittelt der Wahlausschuss

  1. die Zahl der Wähler anhand der rechtzeitig eingegangenen Wahlumschläge,
  2. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
  3. die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen oder im Falle der Durchführung der relativen Mehrheitswahl die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Bei der Zählung nach Absatz 1 bleiben Stimmzettel mit Stimmen, die ungültig sind oder deren Gültigkeit zweifelhaft ist, zunächst unberücksichtigt. Über die Gültigkeit dieser Stimmzettel entscheidet der Wahlausschuss. Der Wahlleiter vermerkt auf der Rückseite, ob sie für gültig oder für ungültig erklärt worden sind und fügt sie der Wahlniederschrift bei.

§ 20

(1) Eine Stimme ist ungültig, wenn

  1. der Stimmzettel oder der Wahlumschlag nicht vom Wahlleiter stammen,
  2. dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt ist,
  3. weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen ist,
  4. der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei erkennbar ist,
  5. der Stimmzettel einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält,
  6. bei Listenwahl mehr als eine Liste gekennzeichnet ist,
  7. bei Durchführung der relativen Mehrheitswahl mehr Bewerber gekennzeichnet sind, als für diesen Wahlkreis zu wählen sind.

(2) Die Stimmabgabe eines Wählers wird nicht dadurch ungültig, dass er vor dem Wahltage stirbt, aus der Kammer ausscheidet oder das Wahlrecht verliert.

§ 21

(1) Der Wahlausschuss stellt fest, wie viele Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen und welche Bewerber gewählt sind.

(2) Von der im Wahlkreis zu vergebenden Zahl der Sitze erhalten die einzelnen Wahlvorschläge so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf sie entfallenden Stimmenzahlen im Höchstzahlverfahren d’Hondt zustehen (erste Zuteilungszahl). Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleicher Höchstzahl das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(3) Da ein Einzelwahlvorschlag nur einen Sitz erhalten kann, bleiben weitere sich aus den Stimmen zum Einzelwahlvorschlag ergebende rechnerische Sitzansprüche bei der Sitzverteilung nach Absatz 2 unberücksichtigt. In diesem Falle findet eine neue Berechnung nach Absatz 2 unter den verbleibenden Wahlvorschlägen statt.

(4) Ergibt die Berechnung nach den Absätzen 1 und 2 mehr Sitze für einen Listenwahlvorschlag, als Bewerber auf ihm vorhanden sind, so bleiben die übrigen Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt.

(5) Die auf einen Listenwahlvorschlag entfallenden Sitze werden mit den Bewerbern des Wahlvorschlags in der Reihenfolge ihrer Benennung besetzt.

(6) Bei Durchführung der relativen Mehrheitswahl sind diejenigen Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Die nicht zu Mitgliedern des Kreisstellenvorstandes gewählten Bewerber sind Ersatzmitglieder in der Reihenfolge der Zahl der auf sie entfallenden Stimmen.

(7) Der Wahlleiter übersendet die Niederschrift über das Wahlergebnis mit sämtlichen Unterlagen dem Präsidenten. Die Niederschrift hat zu enthalten:

  1. die Zahl der Wahlberechtigten und die Zahl der Wähler,
  2. die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,
  3. die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Sitze gemäß § 21,
  4. die Namen der danach zum Kreisstellenvorstand gewählten Mitglieder,
  5. Vermerke über etwaige durch Beschluss entschiedene Zweifelsfragen bei der Ermittlung des Wahlergebnisses.

(8) Der Präsident stellt an Hand der von den Wahlausschüssen übersandten Unterlagen das Wahlergebnis für die einzelnen Kreisstellen fest und teilt es dem Kammervorstand mit. Er ist dabei an die vom Wahlausschuss getroffenen Entscheidungen gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen.

(9) Der Präsident hat das Wahlergebnis unverzüglich öffentlich bekannt zu geben.

§ 22

(1) Der Wahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber und fordert sie unter Hinweis auf § 22 Abs. 2 auf, innerhalb von zehn Tagen schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.

(2) Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung, Annahme- und Ablehnungserklärung können nicht widerrufen werden.

(3) Lehnt ein Gewählter die Annahme seiner Wahl ab oder scheidet ein Mitglied aus, so tritt an seine Stelle der nächstfolgende Bewerber desselben Wahlvorschlages, bei Durchführung der relativen Mehrheitswahl das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl. Erfolgte die Wahl über einen Einzelwahlvorschlag oder ist der Wahlvorschlag erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.

§ 23

(1) Ein Mitglied des Kreisstellenvorstandes verliert seinen Sitz bei

  1. Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,
  2. Verzicht,
  3. Wegfall seiner Wählbarkeit, insbesondere, wenn er nicht mehr der Kreisstelle angehört.

Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Kreisstellenvorstand schriftlich erklärt wird; er kann nicht widerrufen werden.

(2) Über den Verlust der Mitgliedschaft wird entschieden

  1. im Falle des Absatzes 1 Nr.1 im Wahlprüfungsverfahren,
  2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 durch den Vorstand der Kreisstelle.

Das Mitglied scheidet aus dem Kreisstellenvorstand mit dessen Entscheidung aus, beim Verzicht mit dem Eingang der Erklärung beim Vorsitzenden des Kreisstellenvorstandes.

(3) § 21 Abs. 9 gilt entsprechend.

§ 24

(1) Über die Gültigkeit der Wahl oder von Teilen der Wahl, über den Verlust der Mitgliedschaft sowie über die Rechtmäßigkeit der Feststellungen des Wahlleiters nach  § 22 Abs. 3 und des Kreisstellenvorstandes nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 entscheidet auf Einspruch der neu gewählte Kammervorstand.

(2) Die Prüfung erfolgt nur auf Einspruch. Einspruch gegen die Feststellungen nach  § 22 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 Nr. 2 kann nur der Betroffene, in den übrigen Fällen jeder wahlberechtigte Kreisstellenangehörige einlegen.

(3) Ein Einspruch des Betroffenen ist binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Feststellung, in den übrigen Fällen zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim Präsidenten schriftlich einzureichen.

(4) Der Präsident hat einen Einspruch mit seiner Stellungnahme und gegebenenfalls der des Wahlleiters dem Kammervorstand unverzüglich vorzulegen. Dieser entscheidet unverzüglich über den Einspruch und insoweit über die Gültigkeit der Wahl.

(5) Der Kammervorstand entscheidet nach folgenden Grundsätzen:

  1. Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines gewählten Bewerbers für ungültig erachtet, so gilt er als nicht gewählt. An seine Stelle tritt derjenige Bewerber, der ihm im Wahlvorschlag folgt.
  2. Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlkreis von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl insoweit für ungültig zu erklären.

(6) Die Entscheidung des Kammervorstandes ist demjenigen, der Einspruch erhoben hat, und dem Mitglied des Kreisstellenvorstands, dessen Mitgliedschaft berührt wird, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bekannt zu geben.

§ 25

(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl in einem Wahlkreis für ungültig erklärt, so ist sie zu wiederholen.

(2) Die Wiederholungswahl muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtsbeständigkeit oder Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten ein neuer Kreisstellenvorstand gewählt wird.

§ 26

Die Tätigkeit der Wahlausschüsse endet mit der rechtsbeständigen oder rechtskräftigen Feststellung des Wahlergebnisses.

§ 27

Die Wahlunterlagen werden bei der Kreisstelle versiegelt aufbewahrt. Sie können 60 Tage vor der Wahl des neuen Kreisstellenvorstandes vernichtet werden. Die Entscheidung trifft der Präsident nach Anhörung des Kammervorstandes.

§ 28

Öffentliche Bekanntmachungen nach dieser Wahlordnung sind in dem der durch die Kammersatzung bestimmten Bekanntmachungsorgan oder durch Rundschreiben zu veröffentlichen.

§ 29

(1) Auf Verlangen von mindestens zwei Dritteln der Ärztinnen und Ärzte im Bezirk der Kreisstelle im Zeitpunkt der letzten Wahl ordnet der Kammervorstand die Neuwahl des Kreisstellenvorstandes an. Sie ist beim Kammervorstand schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss von den Kammerangehörigen persönlich und handschriftlich unterschrieben sein.

(2) Ist der Antrag zulässig, bestimmt der Kammervorstand binnen zwei Wochen nach Eingang des Antrages den Wahltag. Die Wahl muss spätestens sechs Monate nach Eingang des Antrags stattfinden.

§ 30

Die Kosten der Wahl trägt die Kammer.

§ 31

Die Wahlordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Rheinischen Ärzteblatt in Kraft. Die Änderung der Wahlordnung zu den Kreisstellenvorständen der Ärztekammer Nordrhein tritt am 30. November 2013 in Kraft.