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Geschäftsordnung der Präimplantationsdiagnostik-Kommission


vom 21. März 2015, geändert am 1. Februar 2018

Präambel

Die rechtlichen Grundlagen für die Einrichtung und Tätigkeit der Präimplantationsdiagnostik-Kommission bilden der § 3 a Embryonenschutzgesetz (EschG), die Präimplantationsdiagnostikverordnung des Bundes (PIDV) sowie das Präimplantationsdiagnostikgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (PIDG NRW) in den jeweils gültigen Fassungen. Die Präimplantationsdiagnostik-Kommission gibt sich gemäß § 5 Absatz 2 PIDG NRW die nachstehende Geschäftsordnung:

§ 1 Einrichtung einer Präimplantationsdiagnostik-Kommission

Die Ärztekammer Nordrhein errichtet eine Ethikkommission, die die Bezeichnung „Präimplantationsdiagnostik-Kommission“ trägt (im Folgenden „PID-Kommission“ genannt) mit Sitz und Anschrift bei der Ärztekammer Nordrhein in Düsseldorf.

§ 2 Aufgaben und Zuständigkeit

(1) Die PID-Kommission hat die Aufgabe, vor Durchführung einer Maßnahme der Präimplantationsdiagnostik auf Antrag zu prüfen und eine Bewertung darüber abzugeben, ob

a) aufgrund der genetischen Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder von beiden, für deren Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit besteht,

oder / und

b) eine schwerwiegende Schädigung des Embryos zu erwarten ist, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird.

(2) Die PID-Kommission entscheidet über Anträge auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik in einem von der Ärztekammer Westfalen-Lippe zugelassenen Zentrum in NRW.

§ 3 Mitglieder der PID-Kommission / Vorsitz

(1) Der PID-Kommission gehören acht ordentliche Mitglieder an. Für jedes ordentliche Mitglied wird mindestens ein stellvertretendes Mitglied berufen. Die Ärztekammer Nordrhein beruft im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium nach den Vorgaben des § 6 Absatz 1 PIDG NRW die Mitglieder und deren Stellvertretung für die Dauer von fünf Jahren. Wiederberufungen sind zulässig.

(2) Die ordentlichen Mitglieder der PID-Kommission und ihre Stellvertretung sind ehrenamtlich tätig, in ihrer Meinungsbildung und Entscheidungsfindung unabhängig und insoweit an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Vertraulichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet, hierüber sind sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich zu belehren.

(3) Eine Vorsitzende/ein Vorsitzender und deren/dessen Stellvertretung werden mit Stimmenmehrheit für die Dauer ihrer Amtsperiode von den Mitgliedern der PID-Kommission gewählt.

(4) Jedes Mitglied und jede Stellvertretung kann auf eigenen Wunsch ohne Angabe von Gründen ausscheiden. Aus wichtigem Grund kann jede berufene Person vom Vorstand der Ärztekammer Nordrhein abberufen werden. Der betreffenden Person ist zuvor rechtliches Gehör zu gewähren.

§ 4 Geschäftsstelle

(1) Die Ärztekammer Nordrhein richtet für die PID-Kommission eine Geschäftsstelle ein, die für ihre Tätigkeit und Aufgaben gemäß § 7 PIDG NRW über die notwendigen personellen und sächlichen Mittel verfügt.

(2) Die Geschäftsstelle unterstützt die PID-Kommission in allen organisatorischen und administrativen Belangen.

§ 5 Voraussetzungen für das Tätigwerden der PID-Kommission

(1) Die PID-Kommission wird auf schriftlichen Antrag tätig. Antragsberechtigt ist die Frau, von der die Eizelle stammt.

(2) Der Antrag hat alle Unterlagen und Angaben zu enthalten, die die PID-Kommission zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 ESchG benötigt.

(3) Die PID-Kommission kann weitere Unterlagen anfordern, wenn sie diese für die Prüfung des Antrages für nötig hält.

§ 6 Verfahrensregelungen

(1) Die PID-Kommission tagt so oft, dass die vorgesehene Frist nach § 6 Abs. 1 PIDV eingehalten werden kann. Ihre Sitzungen sind nicht öffentlich.

(2) Die Sitzungsteilnehmer werden mit einer Frist von zwei Wochen zu den Sitzungen eingeladen. Im Verhinderungsfalle eines ordentlichen Mitglieds, welcher der Geschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen ist, ist die Stellvertretung des verhinderten Mitglieds zu laden. Mit der Ladung erhalten die geladenen Mitglieder die vollständigen Unterlagen.

(3) Die PID-Kommission kann zur Prüfung eines Antrages

a) Sachverständige beiziehen,
b) Gutachten anfordern,
c) die Antragsberechtigte und ggf. den Mann, von dem die Samenzelle stammt, mündlich anhören.

Vor der Beiziehung von Sachverständigen und Anforderung von Gutachten ist die Antragstellerin auf die dadurch entstehenden Zusatzkosten hinzuweisen.

(4) Die PID-Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs der geladenen Mitglieder anwesend sind; davon muss ein ärztliches Mitglied die Facharztqualifikation auf dem Gebiet der Humangenetik und ein Mitglied die Befähigung zum Richteramt haben.
Für eine zustimmende Bewertung ist die Zustimmung von mindestens sechs Mitgliedern, für die Ablehnung eines Antrags die Verweigerung der Zustimmung durch mindestens drei Mitglieder erforderlich. Kommt bei der Abstimmung keines der Quoren zustande, so ist über den Antrag erneut zu entscheiden. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann diese Entscheidung im schriftlichen Verfahren erfolgen.

(5) Die PID-Kommission trifft Entscheidungen grundsätzlich nach mündlicher Erörterung durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds wird die Abstimmung geheim durchgeführt Soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, können Entscheidungen, die nach Meinung der/des Vorsitzenden keine besonderen Schwierigkeiten medizinischer, ethischer oder rechtlicher Art aufweisen, im schriftlichen Verfahren erfolgen, wenn kein Mitglied widerspricht.

(6) Über jede Sitzung wird ein Protokoll mit den wesentlichen Ergebnissen der Beratungen gefertigt. Das Protokoll ist von der/m Vorsitzenden und der das Protokoll führenden Person zu unterschreiben. Das vorläufige Protokoll wird nach der Sitzung sämtlichen Teilnehmern der Sitzung in anonymisierter Form per E-Mail übersandt und gilt als genehmigt, wenn  nicht binnen drei Wochen nach ZusendungEinwände erhoben werden. Das genehmigte Protokoll in anonymisierter Form wird allen Mitgliedern und Stellvertretern zugeschickt.

(7) Die Entscheidung der PID-Kommission ist der Antragsberechtigten innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorliegen der erforderlichen Angaben und vollständigen Unterlagen schriftlich bekannt zu geben. Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen.

(8) Ist ein Mitglied in Bezug auf einen bestimmten Antrag befangen, darf es an der Beratung und/oder Abstimmung über den Antrag nicht mitwirken. Die Befangenheit ist der/m Vorsitzenden gegenüber offen zu legen. Ist die/der Vorsitzende selbst befangen, muss er/sie dies seiner Stellvertretung gegenüber offen legen. § 6 Absatz 3 PIDV ist zu beachten.

§ 7 Vorsitz

(1) Der / dem Vorsitzenden obliegt die inhaltliche Vorbereitung, die Entscheidung über die Einberufung und die Leitung der Sitzungen. Sie/er sorgt für die Erstellung der Bescheide und unterzeichnet diese. Für die Erledigung der zwischen den Sitzungen anfallenden Arbeiten steht die/der Vorsitzende oder ein von ihr/ihm zu bestimmendes Mitglied für die Geschäftsstelle als Ansprechpartner zur Verfügung.

(2) Im Falle der Verhinderung der/des Vorsitzenden nimmt die Stellvertretung ihre/seine Aufgaben und Funktionen wahr.

(3) Soweit gesetzlich zulässig, können durch Beschluss der anwesenden Kommissionsmitglieder einzelne Aufgaben, die keine besonderen Schwierigkeiten medizinischer, ethischer oder rechtlicher Art aufweisen, auf die/den Vorsitzende/n übertragen werden.

(4) Die/der Vorsitzende kann nähere Anordnungen zum jeweiligen Verfahren vor einer Sitzung der PID-Kommission treffen; insbesondere entscheidet sie/er über das Erfordernis der Hinzuziehung eines Sachverständigen, Gutachters oder die Anhörung der Antragstellerin.

(5) Zur Beurteilung insbesondere eilbedürftiger Angelegenheiten kann die/der Vorsitzende fristwahrende Anordnungen treffen.

§ 8 Gebühren und Aufwandsentschädigungen

(1) Die Ärztekammer Nordrhein erhebt für das Tätigwerden der Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik von der Antragsberechtigten Gebühren und Auslagen. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Mitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung nach der Entschädigungsordnung der Ärztekammer Nordrhein in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Entschädigung der Gutachter und Sachverständigen richtet sich nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 9 Aufbewahrungsfristen

Die Angaben und Unterlagen gem. § 5 Abs. 2 sowie alle für die Entscheidung der PID-Kommission maßgeblichen Dokumente sind 30 Jahre aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist sind die Angaben und Unterlagen unverzüglich zu vernichten. Die Angaben und Unterlagen sind vor Ablauf dieser Frist unverzüglich zu vernichten, wenn der Antrag zurückgenommen wird.

§ 10 Datenübermittlung / Berichtspflicht

(1) Die PID-Kommission übermittelt dem zugelassenen Zentrum für Präimplantationsdiagnostik im Geltungsbereich des Abkommens

a) die Anzahl der Anträge auf zustimmende Bewertung zur Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik sowie die Anzahl der abgelehnten Anträge

und

b) die Anzahl des jeweiligen Begründungstyps der Indikationsstellung nach § 3a Abs. 2 ESchG, untergliedert nach Chromosomenstörung und autosomal-dominant, autosomal-rezessiv und geschlechtsgebundenen erblichen Krankheiten

in anonymisierter Form bis zum 1. Februar eines jeden Folgejahres.

(2) Die Geschäftsstelle der PID-Kommission berichtet jährlich gegenüber der Aufsichtsbehörde über die Arbeit der PID-Kommission.

§ 11 Änderung der Geschäftsordnung

Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der PID-Kommission.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung ist nach formaler Verabschiedung durch die Mitglieder in der Sitzung vom 21.03.2015 in Kraft getreten. Die Geschäftsordnung wurde mit der erforderlichen Mehrheit der Mitglieder der PID-Kommission am 01.02.2018 geändert.