Geschäftsordnung der Kommission Transplantationsmedizin bei der Ärztekammer Nordrhein
Der Vorstand der Ärztekammer Nordrhein hat auf seiner Sitzung vom 06.04.2016 entsprechend § 8 (3) des Transplantationsgesetzes vom 05.11.1997 (TPG) und § 1 (7) des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 09.11.1999 (AG-TPG NRW) folgende Geschäftsordnung der Kommission Transplantationsmedizin bei der Ärztekammer Nordrhein (nachfolgend ”Kommission” genannt) beschlossen.
Vorbemerkung
Die nachfolgende Geschäftsordnung regelt in Ausführung zu den Bestimmungen des AG-TPG NRW die Tätigkeit der nach § 8 (3) TPG eingerichteten Kommission Transplantationsmedizin.
§ 1 Beratungsanträge an die Kommission
(1) Antragsteller sind die jeweiligen Transplantationszentren.
(2) Beratungsanträge sollen auf einem den Transplantationszentren zur Verfügung gestellten Formblatt schriftlich gestellt werden.
(3) Beratungsunterlagen müssen spätestens acht Werktage vor dem jeweiligen Beratungstermin der Kommission bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
(4) Zu den schriftlichen Beratungsunterlagen zählen:
- Stellungnahmen zur medizinischen und psychologischen/psychosomatischen / psychosozialen Situation der organspendewilligen Person incl. Nachweis der Eignung als Organspender und Darlegung des Verwandt-schaftsverhältnisses bzw. der Verbundenheit mit der organempfangenden Person nach § 8 (1) TPG.
- Stellungnahmen zur medizinischen und psychologischen / psychosomatischen/psychosozialen Situation der organempfangenden Person.
- Kopien der Niederschrift der Aufklärung und Einwilligungserklärung der organspendewilligen Person nach § 8 (2) TPG. Bei Standard-Aufklärungen und - Einwilligungserklärungen genügt eine einmalige Zusendung der Formulare an die Geschäftsstelle bzw. bei Änderungen die Zusendung von aktualisierten Texten.
Den Antragsunterlagen können weitere, die Entscheidungsfindung der Kommission unterstützende Stellungnahmen beigelegt werden.
§ 2 Sitzungen der Kommission
(1) Die Kommission tagt in der Regel an vorher festgelegten Terminen in Essen und Köln. Bei nachgewiesener Eilbedürftigkeit aus medizinischen Gründen kann von der Geschäftsstelle kurzfristig eine zusätzliche Sitzung einberufen werden.
(2) Die / der Vorsitzende oder ein(e) stellvertretende(r) Vorsitzende(r) leitet die Sitzung.
(3) Bei der deutschen Sprache nicht mächtigen spendewilligen Personen ist die Anwesenheit eines allgemein beeidigten Dolmetschers erforderlich.
(4) Regelmäßig findet eine Gesamtsitzung der Kommission statt.
(5) Die Sitzungen werden von einer Geschäftsstelle vorbereitet und unterstützt.
§ 3 Stellungnahmen der Kommission
(1) Die Kommission gibt ihre Stellungnahmen nach Aktenlage und nach Anhörung des Organspenders, bei Bedarf des Organempfängers oder weiterer Personen ab.
(2) Die Dauer der Anhörung des Organspenders richtet sich nach den Erfordernissen des Einzelfalles.
(3) Die Stellungnahme der Kommission wird dem antragstellenden Transplantationszentrum auf einem Formblatt schriftlich mitgeteilt. Bei ablehnender Stellungnahme erfolgt eine Begründung.
(4) Der organspendenden Person wird das Ergebnis der Beratung auf einem Formblatt am Ende der Beratung mitgeteilt.
(5) Von den Mitgliedern der Kommission abgezeichnete Kopien beider Stellungnahmen verbleiben in der Geschäftsstelle und dienen als Kurzprotokoll.
§ 4 Geschäftsstelle der Kommission
(1) Die Ärztekammer Nordrhein stellt der Kommission eine Geschäftsstelle zu Verfügung.
(2) Mit der Geschäftsführung wird von der Ärztekammer Nordrhein ein(e) Geschäftsführer(in) beauftragt. Er / Sie wird unterstützt durch ein(e) Mitarbeiter(in).
(3) Aufgaben der Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle wird im Auftrag der Vorsitzenden der Kommission und nach deren fachlichen Weisungen tätig. Insbesondere gehört zu ihrer Tätigkeit:
- Vorbereitende Bearbeitung der Anträge
- Einladungen zu den Sitzungen inkl. Versand der entsprechenden Unterlagen an die Mitglieder
- Archivierung der Anträge
- Erstellen eines Tätigkeitsberichtes
- Organisation einer Dienstbereitschaft für Eilfälle (montags bis freitags 9.00 – 16.00 Uhr, samstags, sonn- und feiertags 10.00 bis 12.00)
§ 5 Gebühren und Finanzierung
(1) Für ihre Tätigkeit erhebt die Ärztekammer Nordrhein kostendeckende Gebühren, die unabhängig von der tatsächlichen Durchführung der Transplantation bei Antragstellung fällig werden.
(2) Einnahmen und Ausgaben der Kommission werden für ein Kalenderjahr bilanziert und die Gebührenhöhe entsprechend angepasst.