Beitragsordnung der Ärztekammer Nordrhein
vom 19. November 2016, gültig ab dem 23. März 2017
Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 19. November 2016 aufgrund § 20 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV.NRW 2016 S. 229 ff) eine Änderung der Beitragsordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 28. Oktober 2000 in der Fassung vom 2. April 2011 (SMBL. NRW. 21220), zuletzt geändert am 21. November 2015 (MBl. NRW 2016, Seite 179), beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Februar 2017 - AZ: G.0920 - genehmigt worden ist.
- § 1 Beitragspflicht
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Ärztekammer Nordrhein von ihren Kammerangehörigen Beiträge.
(2) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Die Beitragspflicht für das Beitragsjahr besteht, wenn die Ärztin/der Arzt am 1. Februar des Beitragsjahres (Veranlagungsstichtag) Mitglied der Ärztekammer Nordrhein ist.
(4) Die Veranlagung erfolgt nach Beitragsgruppen. Für jede Beitragsgruppe, mit Ausnahme der Gruppen N und 01, wird ein Grundmessbetrag festgesetzt. Die Beitragsgruppen und der Grundmessbetrag ergeben sich aus der Beitragstabelle, die Bestandteil dieser Beitragsordnung ist (Anlage).
(5) Der auf den Grundmessbetrag anzuwendende Hebesatz wird durch besonderen Beschluss der Kammerversammlung festgesetzt. Die sich daraus ergebenden Beträge sind auf volle Euro abzurunden.
(6) Ist die Ärztin/der Arzt zum Veranlagungsstichtag zugleich Mitglied einer anderen Ärztekammer, ist sie/er entsprechend ihrer/seiner Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit (§ 3) im Kammerbereich beitragspflichtig.
(7) Freiwillige Kammermitglieder nach § 1 Absatz 3 der Satzung der Ärztekammer Nordrhein werden für das Jahr der Mitgliedschaft in Höhe von 80,00 Euro beitragspflichtig. Das laufende Beitragsjahr richtet sich nach § 1 Absatz 3.
- § 2 Beitragsbemessung
(1) Die Einordnung in die Beitragsgruppe richtet sich nach den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit, sofern nicht die Absätze 3 und 4 eine abweichende Regelung vorsehen. Ärztliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, bei der ärztliche Fachkenntnisse eingesetzt oder mitverwendet werden. Die Einordnung erfolgt nach den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit, die die/der Kammerangehörige im vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr erzielt hat. Hat sie/er in jenem Jahr keine ärztliche Tätigkeit ausgeübt, so sind die nach den im letzten Jahr vor dem Beitragsjahr erzielten Einkünfte zugrunde zu legen.
(2) Zum niedrigsten Beitrag (Beitragsgruppe N=00) werden Kammerangehörige veranlagt:
- die den ärztlichen Beruf nicht oder nicht mehr ausüben;
- doppelt approbierte Ärztinnen und Ärzte, die im Hauptberuf nicht ärztlich tätig sind;
- Gastärztinnen und Gastärzte, Stipendiatinnen und Stipendiaten u. ä.
(3) In Beitragsgruppe 01 werden neben den nach ihren Einkünften in diese Gruppe fallenden Ärztinnen und Ärzte auch veranlagt:
- Kammerangehörige, die im letzten und vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr den ärztlichen Beruf nicht ausgeübt haben;
- Kammerangehörige, die im letzten Jahr vor dem Beitragsjahr erstmals zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt waren und
- Kammerangehörige, die sich im letzten Jahr vor dem Beitragsjahr erstmals niedergelassen haben; auf Antrag wird die/der Kammerangehörige stattdessen bereits im Jahr der erstmaligen Niederlassung in die Beitragsgruppe 01 veranlagt.
(4) Verringern sich die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit während des Beitragsjahres um mindestens 20 Prozent oder haben sie sich in dem Beitragsjahr vorangehenden Jahr in diesem Umfang verringert, so wird auf Antrag die Veränderung entsprechend berücksichtigt. Die Veränderung ist nachzuweisen. Über den veränderten Beitrag erteilt die Ärztekammer einen Bescheid.
- § 3 Ermittlung der Einkünfte
(1) Die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im Sinne des § 2 sind unter Zugrundelegung der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ermitteln. Erzielt ein Mitglied Berufseinkünfte aus mehreren steuerrechtlichen Einkunftsarten, sind diese zusammenzuzählen.
Als Einkünfte sind insbesondere zu verstehen:
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit [Betriebseinnahmen (Umsatz) abzüglich der Betriebsausgaben],
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit [Bruttoarbeitslohn abzüglich Werbungskosten],
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit stehen [Betriebseinnahmen (Umsatz) abzüglich der Betriebsausgaben],
- Sonstige Einkünfte im Zusammenhang mit einer ärztlichen Tätigkeit.
Die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit dürfen nicht um Sonderausgaben (§ 10 EStG) und außergewöhnliche Belastungen (§§ 33, 33a EStG) vermindert werden.
Praxisveräußerungsgewinne, Abfindungen und Rentenbezüge gelten nicht als Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit.
(2) Bei Kammerangehörigen, die im vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr erstmals zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt waren, gilt die Hälfte der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit als Einkünfte im Sinne des § 2.
- § 4 Nachweispflicht
(1) Die Beitragsveranlagung erfolgt durch Selbsteinstufung der/des Kammerangehörigen. Jedes Kammermitglied hat sich bis zum 1. März eines jeden Jahres selbst zum Kammerbeitrag für das laufende Beitragsjahr einzustufen. Die Selbsteinstufung ist durch Vorlage einer Kopie des Einkommensteuerbescheides aus dem Jahr der Beitragsbemessung nachzuweisen, aus dem die gesamten Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit hervorgehen, wobei der Einkommensteuerbescheid hinsichtlich der nicht beitragsrelevanten Angaben unkenntlich gemacht werden darf. Dabei müssen mindestens folgende Daten ersichtlich sein: Name der/des Steuerpflichtigen, das Steuerjahr sowie alle Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit. Der Vorlage des Einkommensteuerbescheides steht die Bescheinigung einer Steuerberaterin/eines Steuerberaters über die gesamten Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im Bezugsjahr der Beitragsbemessung gleich.
Zur Selbsteinstufung hat sich die/der Kammerangehörige des von der Ärztekammer zu Beginn eines jeden Jahres versandten Vordruckes (Einstufungsformular) zu bedienen. Der Kammerbeitrag wird am 31. März eines jeden Kalenderjahres fällig. Der ordnungsgemäß ausgefüllte und zurückgesandte Vordruck gilt als Veranlagungsbescheid. Wurde bis zum Veranlagungsstichtag der Einkommensteuerbescheid für das Bezugsjahr noch nicht erteilt, stuft sich die/der Kammerangehörige innerhalb der Frist des Absatzes 1 vorläufig ein. Unverzüglich nach Erteilung des Einkommensteuerbescheides ist dieser nachzureichen. Bei Abweichung zur vorläufigen Veranlagung erhält die/der Kammerangehörige eine schriftliche Berichtigung.
(1a) Ärztinnen und Ärzte mit einer zum Veranlagungsstichtag weiteren Mitgliedschaft in einer anderen Ärztekammer stufen sich entsprechend ihrer im Kammerbereich erzielten Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit ein und erbringen hierüber den Nachweis in Form einer Erklärung der Steuerberaterin/des Steuerberaters oder einer Selbsterklärung mit Bezug auf die anteiligen Einkünfte auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides. Wird der Nachweis über die anteiligen Einkünfte nicht erbracht, entsteht die Beitragspflicht aus den gesamten Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit.
(2) Liegt der Ärztekammer am 31. März des Kalenderjahres die Selbsteinstufung der/des Kammerangehörigen nicht vor, so wird sie/er durch Beitragsbescheid zum Höchstbeitrag veranlagt. Der Beitrag wird mit dem Zugang des Veranlagungsbescheides fällig. Die Ärztekammer hat den Bescheid entsprechend zu berichtigen, wenn die/der Kammerangehörige binnen Monatsfrist nach Zugang des Veranlagungsbescheides zum Höchstbeitrag ihre/seine Einkünfte durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides, der hinsichtlich der nicht beitragsrelevanten Angaben unkenntlich gemacht werden darf, oder einer schriftlichen Bestätigung einer Steuerberaterin/eines Steuerberaters oder der Vorlage einer Gewinn- und Verlustrechnung nachweist.
(3) Liegt der Ärztekammer die Selbsteinstufung vor, hat sie jedoch Zweifel an deren Richtigkeit, und werden diese Zweifel nicht oder nicht zur Überzeugung der Ärztekammer ausgeräumt, so wird die/der Kammerangehörige durch Beitragsbescheid zum Höchstbeitrag veranlagt. Der Beitrag wird mit dem Zugang des Veranlagungsbescheides fällig. Die Ärztekammer Nordrhein hat den Bescheid entsprechend zu berichtigen, wenn die/der Kammerangehörige binnen Monatsfrist nach Zugang des Veranlagungsbescheides zum Höchstbeitrag ihre/seine Einkünfte durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides, der hinsichtlich der nicht beitragsrelevanten Angaben unkenntlich gemacht werden darf, oder einer schriftlichen Bestätigung einer Steuerberaterin/eines Steuerberaters in Form einer von dieser/diesem erstellten Gewinn- und Verlustrechnung nachweist.
(4) Soweit die Ärztekammer Nordrhein wegen offensichtlicher Zugehörigkeit der/des Kammerangehörigen zu einer Beitragsgruppe eine Auskunft nicht für erforderlich hält, kann sie abweichend von den Absätzen 2 und 3 einen Bescheid über die Beitragsveranlagung erlassen.
(4a) Kammerangehörige, die nicht zur Einkommensteuer nach dem Einkommensteuergesetz veranlagt werden, haben dies schriftlich zu erklären und ihre Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit durch Vorlage einer Kopie der Lohnsteuerbescheinigung nachzuweisen.
(5) Abgesehen von den Fällen der Absätze 2 bis 4a wird ein/e Kammerangehörige/r durch Bescheid zum Kammerbeitrag veranlagt, wenn sie/er den aufgrund der Selbsteinstufung zu zahlenden Beitrag nicht innerhalb eines Monats entrichtet.
(6) Die Bescheide nach den Absätzen 2 bis 5 sind Leistungsbescheide im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.
- § 5 Fälligkeit, Verjährung
(1) Nach § 4 fällig gewordene Beiträge sind innerhalb eines Monats in einer Summe zu entrichten.
(2) Bei nicht fristgerechter Zahlung wird die/der Kammerangehörige einmal erinnert. Danach wird einmal gemahnt. Nach erfolgloser Mahnung wird die Vollstreckung eingeleitet.
(3) Die Kosten für Rücklastschriften trägt die/der Kammerangehörige.
(4) Die Beiträge verjähren in 5 Jahren, bei Täuschung in 10 Jahren.
- § 6 Stundung, Ermäßigung oder Erlass
(1) Falls die Zahlung des Kammerbeitrages wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der/des Kammerangehörigen oder aus anderen Gründen (z. B. Krankheit) für sie/ihn eine besondere Härte bedeuten würde, kann ein Antrag auf Stundung, Ermäßigung oder Erlass gestellt werden. Der Antrag ist zu begründen. Ein Rechtsanspruch auf Stundung, Ermäßigung oder Erlass besteht nicht.
(2) Über die Anträge nach Abs. 1 entscheidet der Kammervorstand oder ein dafür eingesetzter Ausschuss. Die Entscheidung soll in der Regel nur für das laufende Jahr getroffen werden.
(3) Der Kammervorstand kann für die Bearbeitung und Entscheidung derartiger Anträge Richtlinien beschließen.
- Beitragstabelle der Beitragsordnung der Ärztekammer Nordrhein gemäß § 1 Abs. 4 der Beitragsordnung
Ab 01.01.2012
Tabelle zur Beitragsordnung der Ärztekammer Nordrhein Beitragsgruppe Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit Jahresbeitrag 00 ohne ärztliche Tätigkeit 15 € 01 - unter 10.000 € 20 € 02 10.000 € bis unter 15.000 € 54 € 03 15.000 € bis unter 20.000 € 81 € 04 20.000 € bis unter 25.000 € 108 € 05 25.000 € bis unter 30.000 € 135 € 06 30.000 € bis unter 35.000 € 162 € 07 35.000 € bis unter 40.000 € 189 € 08 40.000 € bis unter 45.000 € 216 € 09 45.000 € bis unter 50.000 € 243 € 10 50.000 € bis unter 55.000 € 270 € 11 55.000 € bis unter 60.000 € 297 € 12 60.000 € bis unter 65.000 € 324 € 13 65.000 € bis unter 70.000 € 351 € 14 70.000 € bis unter 75.000 € 378 € 15 75.000 € bis unter 80.000 € 405 € 16 80.000 € bis unter 85.000 € 432 € 17 85.000 € bis unter 90.000 € 459 € 18 90.000 € bis unter 95.000 € 486 € 19 95.000 € bis unter 100.000 € 513 € 20 100.000 € bis unter 105.000 € 540 € 21 105.000 € bis unter 110.000 € 567 € 22 110.000 € bis unter 115.000 € 594 € 23 115.000 € bis unter 120.000 € 621 € 24 120.000 € bis unter 125.000 € 648 € 25 125.000 € bis unter 130.000 € 675 € 26 130.000 € bis unter 135.000 € 702 € 27 135.000 € bis unter 140.000 € 729 € 28 140.000 € bis unter 145.000 € 756 € 29 145.000 € bis unter 150.000 € 783 € 30 150.000 € bis unter 155.000 € 810 € 31 155.000 € bis unter 160.000 € 837 € 32 160.000 € bis unter 165.000 € 864 € 33 165.000 € bis unter 170.000 € 891 € 34 170.000 € bis unter 175.000 € 918 € 35 175.000 € bis unter 180.000 € 945 € 36 180.000 € bis unter 185.000 € 972 € 37 185.000 € bis unter 190.000 € 999 € 38 190.000 € bis unter 195.000 € 1.026 € 39 195.000 € bis unter 200.000 € 1.053 € 40 200.000 € bis unter 205.000 € 1.080 € 41 205.000 € bis unter 210.000 € 1.107 € 42 210.000 € bis unter 215.000 € 1.134 € 43 215.000 € bis unter 220.000 € 1.161 € 44 220.000 € bis unter 225.000 € 1.188 € 45 225.000 € bis unter 230.000 € 1.215 € 46 230.000 € bis unter 235.000 € 1.242 € 47 235.000 € bis unter 240.000 € 1.269 € 48 240.000 € bis unter 245.000 € 1.296 € 49 245.000 € bis unter 250.000 € 1.323 € 50 250.000 € bis unter 255.000 € 1.350 € 51 255.000 € bis unter 260.000 € 1.377 € 52 260.000 € bis unter 265.000 € 1.404 € 53 265.000 € bis unter 270.000 € 1.431 € 54 270.000 € bis unter 275.000 € 1.458 € 55 275.000 € bis unter 280.000 € 1.485 € 56 280.000 € bis unter 285.000 € 1.512 € 57 285.000 € bis unter 290.000 € 1.539 € 58 290.000 € bis unter 295.000 € 1.566 € 59 295.000 € bis unter 300.000 € 1.593 € 60 300.000 € bis unter 305.000 € 1.620 € 61 305.000 € bis unter 310.000 € 1.647 € 62 310.000 € bis unter 315.000 € 1.674 € 63 315.000 € bis unter 320.000 € 1.701 € 64 320.000 € bis unter 325.000 € 1.728 € 65 325.000 € bis unter 330.000 € 1.755 € 66 330.000 € bis unter 335.000 € 1.782 € 67 335.000 € bis unter 340.000 € 1.809 € 68 340.000 € bis unter 345.000 € 1.836 € 69 345.000 € bis unter 350.000 € 1.863 € 70 350.000 € bis unter 355.000 € 1.890 € 71 355.000 € bis unter 360.000 € 1.917 € 72 360.000 € bis unter 365.000 € 1.944 € 73 365.000 € bis unter 370.000 € 1.971 € 74 370.000 € bis unter 375.000 € 1.998 € 75 375.000 € bis unter 380.000 € 2.025 € 76 380.000 € bis unter 385.000 € 2.052 € 77 385.000 € bis unter 390.000 € 2.079 € 78 390.000 € bis unter 395.000 € 2.106 € 79 395.000 € bis unter 400.000 € 2.133 € 80 400.000 € bis unter 405.000 € 2.160 € 81 405.000 € bis unter 410.000 € 2.187 € 82 410.000 € bis unter 415.000 € 2.214 € 83 415.000 € bis unter 420.000 € 2.241 € 84 420.000 € bis unter 425.000 € 2.268 € 85 425.000 € bis unter 430.000 € 2.295 € 86 430.000 € bis unter 435.000 € 2.322 € 87 435.000 € bis unter 440.000 € 2.349 € 88 440.000 € bis unter 445.000 € 2.349 € 89 445.000 € bis unter 450.000 € 2.403 € 90 450.000 € bis unter 455.000 € 2.430 € 91 455.000 € bis unter 460.000 € 2.457 € 92 460.000 € bis unter 465.000 € 2.484 € 93 465.000 € bis unter 470.000 € 2.511 € 94 470.000 € bis unter 475.000 € 2.538 € 95 475.000 € bis unter 480.000 € 2.565 € 96 480.000 € bis unter 485.000 € 2.592 € 97 485.000 € bis unter 490.000 € 2.619 € 98 490.000 € bis unter 495.000 € 2.646 € 99 495.000 € bis unter 500.000 € 2.673 € 100 500.000 € bis unter 505.000 € 2.700 € 101 505.000 € bis unter 510.000 € 2.727 € 102 510.000 € bis unter 515.000 € 2.754 € 103 515.000 € bis unter 520.000 € 2.781 € 104 520.000 € bis unter 525.000 € 2.808 € 105 525.000 € bis unter 530.000 € 2.835 € 106 530.000 € bis unter 535.000 € 2.862 € 107 535.000 € bis unter 540.000 € 2.889 € 108 540.000 € bis unter 545.000 € 2.916 € 109 545.000 € bis unter 550.000 € 2.943 € 110 550.000 € bis unter 555.000 € 2.970 € 111 555.000 € bis unter 560.000 € 2.997 € 112 560.000 € bis unter 565.000 € 3.024 € 113 565.000 € bis unter 570.000 € 3.051 € 114 570.000 € bis unter 575.000 € 3.078 € 115 575.000 € bis unter 580.000 € 3.105 € 116 580.000 € bis unter 585.000 € 3.132 € 117 585.000 € bis unter 590.000 € 3.159 € 118 590.000 € bis unter 595.000 € 3.186 € 119 595.000 € bis unter 600.000 € 3.213 € 120 600.000 € bis unter 605.000 € 3.240 € 121 605.000 € bis unter 610.000 € 3.267 € 122 610.000 € bis unter 615.000 € 3.294 € 123 615.000 € bis unter 620.000 € 3.321 € 124 620.000 € bis unter 625.000 € 3.348 € 125 625.000 € bis unter 630.000 € 3.375 € 126 630.000 € bis unter 635.000 € 3.402 € 127 635.000 € bis unter 640.000 € 3.429 € 128 640.000 € bis unter 645.000 € 3.456 € 129 645.000 € bis unter 650.000 € 3.483 € 130 650.000 € bis unter 655.000 € 3.510 € 131 655.000 € bis unter 660.000 € 3.537 € 132 660.000 € bis unter 665.000 € 3.564 € 133 665.000 € bis unter 670.000 € 3.591 € 134 670.000 € bis unter 675.000 € 3.618 € 135 675.000 € bis unter 680.000 € 3.645 € 136 680.000 € bis unter 685.000 € 3.672 € 137 685.000 € bis unter 690.000 € 3.699 € 138 690.000 € bis unter 695.000 € 3.726 € 139 695.000 € bis unter 700.000 € 3.753 € 140 700.000 € bis unter 705.000 € 3.780 € 141 705.000 € bis unter 710.000 € 3.807 € 142 710.000 € bis unter 715.000 € 3.834 € 143 715.000 € bis unter 720.000 € 3.861 € 144 720.000 € bis unter 725.000 € 3.888 € 145 725.000 € bis unter 730.000 € 3.915 € 146 730.000 € bis unter 735.000 € 3.942 € 147 735.000 € bis unter 740.000 € 3.969 € 148 740.000 € bis unter 745.000 € 3.996 € 149 745.000 € bis unter 750.000 € 4.023 € 150 750.000 € bis unter 755.000 € 4.050 € 151 755.000 € bis unter 760.000 € 4.077 € 152 760.000 € bis unter 765.000 € 4.104 € 153 765.000 € bis unter 770.000 € 4.131 € 154 770.000 € bis unter 775.000 € 4.158 € 155 775.000 € bis unter 780.000 € 4.185 € 156 780.000 € bis unter 785.000 € 4.212 € 157 785.000 € bis unter 790.000 € 4.239 € 158 790.000 € bis unter 795.000 € 4.266 € 159 795.000 € bis unter 800.000 € 4.293 € 160 800.000 € bis unter 805.000 € 4.320 € 161 805.000 € bis unter 810.000 € 4.347 € 162 810.000 € bis unter 815.000 € 4.374 € 163 815.000 € bis unter 820.000 € 4.401 € 164 820.000 € bis unter 825.000 € 4.428 € 165 825.000 € bis unter 830.000 € 4.455 € 166 830.000 € bis unter 835.000 € 4.482 € 167 835.000 € bis unter 840.000 € 4.509 € 168 840.000 € bis unter 845.000 € 4.536 € 169 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