Anforderungen für die Durchführung von Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf der „Medizinischen Fachangestellten“/ des „Medizinischen Fachangestellten“ der Ärztekammer Nordrhein
vom 13. November 2015
Der Berufsbildungsausschuss hat in seiner Sitzung am 13.11.2015 die folgenden Regelungen zu den Anforderungen für die Durchführung von Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf der „Medizinischen Fachangestellten“ / des „Medizinischen Fachangestellten“ der Ärztekammer Nordrhein beschlossen:
§ 1 Anwendbarkeit der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf der Medizinischen Fachangestellten / des Medizinischen Fachangestellten
Die Vorschriften der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf der Medizinischen Fachangestellten / des Medizinischen Fachangestellten vom 22.09.2006 (MBL. NRW. 2013, S. 292) gelten für die Durchführung von Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf der Medizinischen Fachangestellten / des Medizinischen Fachangestellten entsprechend, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen für die Umschulungsprüfung
(1) Zur Umschulungsprüfung ist zuzulassen, wer zuvor im Berufsbild der Medizinischen Fachangestellten/des Medizinischen Fachangestellten eine von der Ärztekammer Nordrhein anerkannte Umschulung absolviert hat. Vor der Umschulung muss die / der Umzuschulende beruflich tätig gewesen sein. Beide Voraussetzungen sind der Ärztekammer Nordrhein gegenüber nachzuweisen.
(2) Das Umschulungsverhältnis bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Ärztekammer Nordrhein.
(3) Die Umschulung kann als betriebliche oder außerbetriebliche Umschulung stattfinden. Findet die Umschulung als außerbetriebliche Umschulung statt, darf die theoretische Unterweisung die Hälfte der Umschulungszeit nicht übersteigen.
§ 3 Anmeldung zur Umschulungsprüfung
(1) Die Anmeldung zur Umschulungsprüfung hat schriftlich nach den von der Ärztekammer Nordrhein bestimmten Anmeldefristen und Formularen durch die Prüfungsbewerberin/den Prüfungsbewerber zu erfolgen.
(2) Örtlich zuständig für die Anmeldung ist die Ärztekammer, in deren Bezirk die Umschulungsstätte der Prüfungsbewerberin / des Prüfungsbewerbers liegt.
(3) Der Anmeldung sind beizufügen:
1. bei betrieblicher Umschulung:
- ein Nachweis über die geleistete Umschulung,
- eine Bescheinigung der/des Umschulenden über die Fehltage in der Praxis während der Umschulungszeit,
- falls der Besuch einer berufsbildenden Schule Bestandteil der betrieblichen Umschulung ist, eine Bescheinigung der berufsbildenden Schule über die Fehltage in der berufsbildenden Schule während der Umschulungszeit oder die Zeugnisse der zurückgelegten Berufsschulzeit in Kopie,
2. bei außerbetrieblicher Umschulung:
- jeweils die Nachweise über den theoretischen Unterricht und das Praktikum,
- Bescheinigungen über die Fehltage im theoretischen Unterricht und in den Praktika während der Umschulungszeit.
(4) Die Prüfungsgebühr richtet sich nach der Gebührenziffer für das Verfahren im Bereich der / des Medizinischen Fachangestellten der Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein in der zum Zeitpunkt der Anmeldung jeweils geltenden Fassung. Gebührenschuldner ist die Prüfungsbewerberin / der Prüfungsbewerber.
§ 4 Prüfungsgegenstand der Umschulungsprüfung
Durch die Umschulungsprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass sie/er die notwendigen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, über die dafür erforderlichen theoretischen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und mit dem für die Berufsausbildung zur Medizinischen Fachangestellten / zum Medizinischen Fachangestellten vorgesehenen wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
§ 5 Inkrafttreten
Die vorstehenden Regelungen treten am 01.01.2016 in Kraft.