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FAQs zur Fortbildungsverpflichtung


  • 1. Für wen besteht die Fortbildungsverpflichtung nach § 95d SGBV / § 136b SGB V?

    Die sozialrechtliche Fortbildungspflicht knüpft nicht an den zeitlichen Umfang der Tätigkeit an. Entscheidend ist vielmehr, dass nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes jede im Rahmen der gesetzlichen Versorgung erbrachte ärztliche Leistung auf dem aktuellen Stand der Medizin zu erfolgen hat.

    • § 95d SGB V
      Die Fortbildungspflicht nach § 95 d SGB V gilt für alle Vertragsärztinnen und –ärzte sowie angestellte Ärztinnen und Ärzte eines Vertragsarztes (z.B. Jobsharing Partner) oder eines medizinischen Versorgungszentrums sowie für ermächtigte Ärztinnen und Ärzte nach 

      § 116 SGB V. Die Regelungen gelten uneingeschränkt auch für Ärztinnen und Ärzte, die in erlaubter Teilzeit sind.
      § 95d SGB V
       
    • § 136b SGB V
      Die Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses gelten für alle in nach §108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern tätigen Fachärztinnen und Fachärzte aber nicht für Belegärztinnen und –ärzte im Sinne von § 121 Abs. 2 SGB V und für ermächtigte Ärztinnen und Ärzte nach § 116 SGB V.

      Ein Facharzt / eine Fachärztin ist in diesem Sinne für ein Krankenhaus tätig, wenn er aufgenommene Patientinnen und Patienten innerhalb des nach dem Krankenhausplan geförderten Bereichs behandelt. Auch Ärztinnen und Ärzte, die nicht direkt in den Behandlungsprozess eingreifen, können durch regelhafte Beteiligung am gesamten Versorgungsprozess (z.B. durch Leistungserbringung im Rahmen der Diagnostik oder regelmäßige fachlich medizinische Beratung) indirekt in die Behandlung involviert sein und somit der Fortbildungsverpflichtung unterliegen.
      § 136b SGB V
  • 2. Wie ändert sich mein Nachweiszeitraum, wenn ich meine Praxis aufgebe und ins Krankenhaus wechsle?

    Der Nachweiszeitraum für niedergelassene Fachärzte wird (seit 2006) gemäß § 95d SGB V ab der Kassenzulassung von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) berechnet. Wird die Praxis aufgegeben, um im Krankenhaus tätig zu werden, sind diese Fachärzte zwar nicht mehr gegenüber der KV nachweispflichtig, sondern gegenüber ihrem Ärztlichen Direktor. Der laufende Fünfjahreszeitraum verändert sich jedoch nicht.

  • 3. Wie ändert sich mein Nachweiszeitraum, wenn ich im Krankenhaus tätig bin und im Laufe meines Fünfjahreszeitraums eine Ermächtigung erlange?

    Wechselt ein Facharzt aus dem Krankenhaus in eine eigene Praxis beziehungsweise wird als Angestellter Facharzt in einer Praxis / in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) tätig, wird ein komplett neuer Zeitraum von der zuständigen KV definiert. Dieser beginnt in den meisten Fällen mit dem Datum der Kassenzulassung. Alle bisher erworbenen Punkte sind nicht mehr berücksichtigungsfähig.

  • 4. Wie ändert sich mein Nachweiszeitraum, wenn ich im Krankenhaus tätig bin und im Laufe meines Fünfjahreszeitraum eine Ermächtigung erlange?

    Wird ein Facharzt im Laufe seines laufenden Fünfjahreszeitraums ermächtigt, ist er ab diesem Datum gegenüber der KV nachweispflichtig und fällt demnach unter die Regelung des § 95d SGB V. Es beginnt ein komplett neuer Fünfjahreszeitraum. Alle bisherigen Punkte sind nicht mehr berücksichtigungsfähig. Auch die Verwaltung im Krankenhaus muss sich nun nach dem neuen von der KV vorgegebenen Zeitraum richten und kann nicht zu einem früheren Zeitpunkt einen Nachweis verlangen.

  • 5. Wie viele Fortbildungspunkte sind zum Erwerb des Fortbildungszertifikats nachzuweisen? / Welche Fortbildungen können anerkannt werden?

    Innerhalb eines gesetzlich vorgeschriebenen Fünfjahreszeitraums sind insgesamt mindestens 250 Punkte nachzuweisen. Im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung können den Ärztinnen und Ärzten nur solche Fortbildungsveranstaltungen angerechnet werden, die zuvor von einer Ärztekammer oder anderen Heilberufskammern anerkannt und mit Fortbildungspunkten bewertet wurden. Die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen regelt die Fortbildungsordnung der nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte.

    Fortbildungsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte

  • 6. Können überschüssige Fortbildungspunkte aus einem Fünfjahreszeitraum in den folgenden Fünfjahreszeitraum übertragen werden?

    Eine Gutschrift von überzähligen Punkten für den folgenden Fünfjahreszeitraum wird durch die gesetzlichen Formulierungen ausgeschlossen.

  • 7. Starte ich automatisch einen neuen Zeitraum, wenn ich vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Fortbildungszertifikat bei der Ärztekammer beantrage?

    Unzutreffend ist die wiederholt geäußerte Auffassung, die Fristen bemessen sich nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Fortbildungszertifikats. Eine Nachweispflicht besteht immer aus einem mindestens fünf Jahre umfassenden Zeitraum. Wird ein Fortbildungszertifikat vor Ablauf der fünf Jahre beantragt, ändert dies nichts am Nachweiszeitraum. Punkte die nach Ausstellung des Zertifikats, jedoch vor Beginn des neuen Fünfjahreszeitraums erlangt werden, können nicht in den neuen Zeitraum übertragen werden.

  • 8. Wie stelle ich den Antrag auf Ausstellung des Fortbildungszertifikats?

    Der Antrag auf Ausstellung des Fortbildungszertifikats kann bei Erreichen der 250 Punkte - unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgeschriebenen Nachweiszeitraums - schriftlich entweder formlos oder durch Zusendung des Antragsformulars gestellt werden. 

    Antrag auf Ausstellung des Fortbildungszertifikates(Zum Herunterladen und Ausfüllen am Computer)

    Gebühr: Die Gebühr für die Bewarbeitung eines Antrags auf Erteilung des Fortbildungszertifikats beträgt derzeit 20 Euro. Bitte warten Sie mit der Begleichung der Gebühr den Erhalt des Zertifikats und der Rechnung ab.

  • 9. Kann auf ein Fortbildungszertifikat verzichtet werden?

    Fachärzte, die gegenüber der KV Nordrhein nachweispflichtig sind, haben die Möglichkeit, eine Einverständniserklärung zur Datenübermittlung an die KV Nordrhein abzugeben. Die Ärztekammer Nordrhein wird die Daten des Punktekontos dann in regelmäßigen Abständen elektronisch an die KV übermitteln. In diesem Fall kann auf ein Fortbildungszertifikat verzichtet werden.

    Einverständniserklärung zur Einsicht in das Fortbildungspunktekonto durch die KV Nordrhein (Zum Herunterladen und Ausfüllen am Computer)

  • 10. Welche Konsequenzen ergeben sich für niedergelassene Ärzte bei Nichteinhaltung der Fortbildungspficht?

    Der Gesetzgeber hat in § 95d SGB V neben finanziellen Sanktionen sogar einen Entzug der Zulassung festgelegt. Die KV ist gezwungen, diese Maßnahmen einzuleiten. Genauere Informationen hierzu erhalten Sie von der KV Nordrhein.

    § 95d SGB V

  • 11. Welche Konsequenzen ergeben sich für Krankenhausärzte bei Nichteinhaltung der Fortbildungspflicht?

    Da es sich um eine Maßnahme der Qualitätssicherung bei zugelassenen Krankenhäusern gemäß § 136b SGB V und nicht um eine Regelung für Vertragsärztinnen und -ärzte handelt, können sich etwaige Konsequenzen auch nicht unmittelbar auf die betreffenden Fachärzte erstrecken, sondern sind gegebenenfalls auf die betreffenden Krankenhäuser gerichtet.

    Gleichwohl liegt es im Ermessen der Krankenhausleitung im Rahmen der innerbetrieblichen Organisation beziehungsweise der arbeitsvertraglichen Regelungen mögliche Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Fortbildungspflicht vorzusehen.

    § 136b SGB V

  • 12. Wie soll ich vorgehen, wenn Fortbildungspunkte nicht in meinem Punktekonto erscheinen?

    Sofern Fortbildungen auch nach einer gewissen Zeit (ca. ein bis zwei Monate nach Absolvierung der Fortbildung) noch nicht im Punktekonto erscheinen, ist es notwendig, die entsprechenden Teilnahmebescheinigungen in Kopie bei der Ärztekammer Nordrhein einzureichen, damit die Punkte nachgetragen werden können.

  • 13. Wie kann ich Fortbildungsunterlagen zur Ärztekammer Nordrhein schicken? Sind Originale notwendig?

    Noch fehlende Fortbildungsunterlagen sollen nur als Kopien bei der Ärztekammer Nordrhein eingereicht werden, da die Unterlagen nach der Bearbeitung vernichtet werden.

    Diese können

    • per Post Ärztekammer Nordrhein Abteilung Weiterbildung, Tersteegenstr. 9, 40474 Düsseldorf
    • per Fax an 0211 / 4302 2259
    • oder auch als PDF-Datei per E-Mail an punktekonto(at)aekno.de

    geschickt werden.

  • 14. Was bedeutet die "automatische Übermittlung" der Fortbildungspunkte?

    Veranstalter sind verpflichtet, die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen den Ärztekammern elektronisch zu übermitteln. Hierzu müssen die Teilnehmer ihren Barcode in eine entsprechende Liste einkleben oder (sofern möglich) ihren Arztausweis scannen lassen. Es ist in der Regel nicht ausreichend, nur den Namen oder die EFN (Einheitliche Fortbildungsnummer) per Hand in die Teilnehmerlisten einzutragen.

  • 15. Ich war während meines laufenden Nachweiszeitraums in Elternzeit / erkrankt. Was ist notwendig, um diese Zeit auf den Fünfjahreszeitraum anrechnen zu lassen?

    Sind Fachärzte aufgrund von Elternzeit oder Krankheit länger als drei Monate nicht tätig, kann diese Zeit auf den laufenden Nachweiszeitraum angerechnet werden.

    Fachärzte, die in der Klinik tätig sind, reichen eine Bescheinigung des Arbeitgebers bei der Ärztekammer Nordrhein ein, aus der die genauen Daten hervorgehen, in denen sie nicht tätig waren. Der Fünfjahreszeitraum verlängert sich somit um die entsprechenden Zeiten. (Das Maximum einer Verlängerung innerhalb eines Fünfjahreszeitraums liegt bei zwei Jahren).

    Fachärzte, die vertragsärztlich tätig sind, wenden sich bezüglich der Verlängerung an die Mitarbeiter der KV Nordrhein.

  • 16. Ich möchte eine Hospitation in einer Praxis / in einem Krankenhaus durchführen und mir dafür Fortbildungspunkte anrechnen lassen. Was muss ich tun?

    Mindestens einen Monat vor Beginn einer Hospitation ist ein formloser schriftlicher Antrag bei der Ärztekammer zu stellen, aus dem

    • die genaue Dauer,
    • der Ort,
    • der Leiter der Hospitation und
    • das Thema

    hervorgehen.

    Um Fortbildungspunkte geltend machen zu können, ist es Voraussetzung, dass der Leiter der Hospitation eine entsprechende Weiterbildungsbefugnis besitzt. Sofern dies gegeben ist, erhalten Sie seitens der Ärztekammer Nordrhein ein Bestätigungsschreiben, aus dem alle nötigen Informationen bezüglich der Hospitationsbescheinigung hervor gehen. Diese Bescheinigung muss vom Leiter unterschrieben beziehnungsweise ausgestellt werden und im Anschluss an die Hospitation bei der Ärztekammer Nordrhein eingereicht werden. Laut Kategorie H der Fortbildungsordnung für die nordrheinischen Ärzte und Ärztinnen können vier Punkte für einen halben und dementsprechend acht Punkte für einen ganzen Tag vergeben werden.

    Fortbildungsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte

  • 17. Ich möchte eine Fortbildung im Ausland besuchen. Worauf muss ich achten?

    Fortbildungen im Ausland können grundsätzlich nur dann gutgeschrieben werden, sofern Sie von einer entsprechenden Institution im Ausland mit CME-Credits anerkannt sind. Diese Institutionen sind unter anderem die entsprechenden Ärztekammern des jeweiligen Landes oder die UEMS / EACCME (European Accreditation Council for Continuing Medical Education). Sofern die Anerkennung gegeben ist, kann die Ärztekammer die erworbenen Fortbildungspunkte gutschreiben. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass Fortbildungen im Ausland nicht elektronisch ins Punktekonto übermittelt werden können und daher die entsprechenden Teilnahmebescheinigungen (mit Angabe der erworbenen Credits) in Kopie bei der Ärztekammer eingereicht werden müssen.

    UEMS / EACCME