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Notvertretungsrecht

14.12.2022 Seite 6
RAE Ausgabe 1/2023

Rheinisches Ärzteblatt

Heft 1/2023

Seite 6

Im Artikel „Ehegatten dürfen sich ab 2023 im Gesundheitsnotfall vertreten“ (RHÄ 12/S. 26) heißt es, Ehegatten dürften sich ab 2023 im Gesundheitsnotfall vertreten, wenn keine Patientenverfügung vorliegt. Diese Aussage trifft so nicht zu, da das Notvertretungsrecht auch besteht, wenn eine Patientenverfügung vorliegt. Der dokumentierte Patientenwille ist ein wichtiger Bezugspunkt bei der Entscheidungsfindung des vertretenden Ehegatten. Dieser ist zu beachten.

Auch die Aussage, dass bei lebensgefährdenden medizinischen Maßnahmen in jedem Fall eine Genehmigung durch das Betreuungsgericht erforderlich sei, bedarf einer Klarstellung. Zu dem in § 1904 Abs. 1 S. 1 BGB normierten Grundsatz, dass die Einwilligung des Bevollmächtigten bei einer lebensgefährdenden medizinischen Maßnahme  der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf, gibt es gesetzlich normierte Ausnahmen, in denen es einer gerichtlichen Genehmigung nicht bedarf. Zum einen bei Gefahr in Verzug gemäß Absatz 1 S. 2 und zum anderen, wenn Einvernehmen zwischen Betreuer und dem behandelnden Arzt hinsichtlich des Patientenwillens des Betreuten gemäß Absatz 4 besteht. Der Artikel wurde unter www.aekno.de/rae/notvertretungsrecht entsprechend berichtigt.     

ÄkNo