Vorlesen

„Schönheitsoperationen“/ Ästhetische Behandlungen


Informationen der Ärztekammer Nordrhein für Patientinnen und Patienten (Stand 16.10.2019)

  • 1. Sich über die eigenen Motive klar werden

    Die Zahl sogenannter „Schönheitsoperationen“ oder „ästhetischer  Behandlungen“ nehmen weiter zu. Hierfür gibt es verschiedene Gründe: ein gestiegenes Körperbewusstsein, die Angst vor dem Altern, neue Schönheitsideale sowie operativ veränderte Personen aus Film und Fernsehen und sozialen Medien als Vorbilder.

    Die nachfolgenden Informationen richten sich an die Patientinnen und Patienten, die schönheitschirurgische Behandlungen und Eingriffe planen, denen jedoch spezifische Kenntnisse zu schönheitschirurgischen Maßnahmen, die medizinisch nicht notwendig sind, fehlen.

    Viele Erwachsene, aber auch schon Teenager, gehen von der irrigen Vorstellung aus, dass Schönheit käuflich ist und risikolos herbeigeführt werden kann. Diese fälschlichen Annahmen stützen sich auf unzureichende oder unrichtige Informationen, die gerade durch die (sozialen) Medien gestreut werden.

    Jeder Patientin und jede, Patienten, die/der sich mit dem Gedanken einer schönheitschirurgischen Behandlung befasst, seien daher gründliche Vorüberlegungen empfohlen. Vor allem sollte die eigene Motivation für den Eingriff gut bedacht sein und ausreichende Informationen über den Eingriff gesammelt werden.

    Neben dem Wissen um die medizinischen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten, Risiken, Gefahren, Kosten, Haftung und Erstattung sollte jedoch vor allem nicht außer Acht gelassen werden, dass jeder körperliche Eingriff einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darstellt.

    Schönheitsoperationen können, je nach Art des Eingriffs, mit einem hohen gesundheitlichen Risiko verbunden sein und sollten keineswegs bagatellisiert werden. Darüber hinaus gilt zu bedenken, dass der Eingriff, auch wenn er erfolgreich durchgeführt wird, nicht zwangsläufig das gewünschte Ergebnis hervorbringen muss.

    Vor allem junge Frauen und Männer sehen in ästhetischen Behandlungen aufgrund der Präsenz in den sozialen Medien oder anderer Reklame und Rabattaktionen eine schnelle und unkomplizierte Antwort auf ihre Unzufriedenheit mit dem eigenen Aussehen vor allem während und kurz nach der Pubertät. Immer mehr junge Patienten und Patientinnen wollen so aussehen, wie ihr eigenes, mit Fotoprogrammen bearbeitetes Selbstporträt.

    Ein verändertes Aussehen nach einer schönheitschirurgischen Behandlung kann jedoch häufig nur bedingt Probleme anderer Art oder Herkunft lösen.

    Jede Frau und jeder Mann sollte sich daher im Vorfeld eines solchen Eingriffes über die wichtigsten Fragen eingehend informieren und sich darüber im Klaren sein, dass es keinerlei Garantie für ein erwartetes Resultat gibt.

    Die beigefügte Checkliste kann hierbei als Orientierungshilfe/Leitfaden dienen.

    Die deutsche Gesellschaft der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgen hat einen umfangreichen Informationskatalog über die häufigsten plastisch-chirurgischen Operationen auf seiner Internetseite zur Verfügung gestellt auf www.dgpraec.de.

    Ergänzend sollte sich jeder vor einem schönheitschirurgischen Eingriff zwingend durch eine Ärztin oder einen Arzt des Vertrauens, wie z.B. den Hausarzt/die Hausärztin, beraten lassen.

  • 2. Ärztliche Qualifikation

    Die sogenannte „Schönheitschirurgie“ ist ein Bereich, der sich außerhalb des gesetzlich geregelten Weiterbildungsrechts der Ärzteschaft entwickelt hat und zu dem es keine öffentlich-rechtliche Qualifikation durch die Ärztekammer gibt. Demzufolge gibt es keinen „Facharzt für Schönheitschirurgie“.

    Geeignete Qualifikationen für Eingriffe in diesem Fachbereich haben insbesondere

    • Fachärztinnen/Fachärzte für Plastische und Ästhetische Chirurgie,
    • Fachärztinnen/Fachärzte für Chirurgie mit dem Teilgebiet „Plastische Chirurgie“,
    • Fachärztinnen/Fachärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde mit der Zusatzbezeichnung „Plastische Operationen“,
    • Fachärztinnen/Fachärzte für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie mit der Zusatzbezeichnung „Plastische Operationen“,
    • Fachärztinnen/Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten,
    • Fachärztinnen und Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe.

    Die Auswahl unter den Facharztgebieten sollte sich nach den geplanten Eingriffen richten.

  • 3. Begriffsbestimmungen

    Die sogenannte „Schönheitschirurgie“ befasst sich mit der Verbesserung oder Veränderung von Körperformen durch operative Eingriffe, ohne dass hierzu eine medizinische Notwendigkeit – im Sinne des Krankenversicherungsrechts – besteht. In der Regel handelt es sich um Eingriffe, die auf dem Wunsch einer Frau oder eines Mannes nach einer Verbesserung ihres/seines äußeren Erscheinungsbildes beruhen, ohne dass erlittene Verletzungen oder angeborene Fehlbildungen im medizinischen Sinne vorliegen.

    Die Plastische und Ästhetische Chirurgie hingegen befasst sich mit der Wiederherstellung und Verbesserung von Körperformen und sichtbar gestörter Körperfunktionen durch funktionswiederherstellende oder verbessernde plastisch-operative Eingriffe. "Facharzt/Fachärztin für Plastische und Ästhetische Chirurgie“ dürfen sich nur Ärztinnen und Ärzte nach einer mindestens 6-jährigen Weiterbildungszeit und bestandener Facharztprüfung bei der Ärztekammer nennen.

  • 4. Sorgfalt bei der Auswahl
    Ästhetische Behandlung in sog. „Instituten“ oder „Centern“ im Unterschied zu der Behandlung bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten und Kliniken:

    Zunehmend treten gewerbliche Einrichtungen auf, die sich als „Institut für kosmetische/plastische/ästhetische/Schönheitschi­rurgie“, „Klinik für ....“ oder „Center“ bezeichnen, ohne ein Institut im wissenschaftlichen Sinne oder eine Krankenanstalt zu sein. Diese bieten gewerblich Heilkunde an.

    Diese Gewerbebetriebe bedürfen weder einer Zulassung noch unterliegen sie einer Kontrolle durch staatliche Behörden.

    Niedergelassene Ärztinnen und Ärzten hingegen unterliegen direkt der Berufsaufsicht durch ihre Ärztekammer.

    Mit der Niederlassung in eigener Praxis bringen diese zum Ausdruck, dass sie Patientinnen und Patienten behandeln wollen und diesen im Notfall zur Verfügung stehen. Sie müssen im Umfeld ihrer Praxisniederlassung ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und erreichbar sein. Sie haften Patientinnen und Patienten gegenüber für ihr Tun und sind verpflichtet, sich ausreichend gegen Haftpflichtfälle zu versichern. Sie müssen ihre ärztlichen Leistungen auf der Grundlage der gesetzlichen Gebührenordnung (Gebührenordnung für Ärzte – GOÄ) berechnen.

  • 5. Wissen zur Rechtslage

    Patientinnen und Patienten, die beabsichtigen, Behandlungen in gewerblichen Einrichtungen jenseits von Praxen, konzessionierten Krankenanstalten oder Krankenhäusern durchführen zu lassen, sei empfohlen, ihr Augenmerk auf folgende Aspekte zu richten:

    • 5.1. Behandlungsvertrag

      Gewöhnlich kommt ein Behandlungsvertrag zwischen Patientin/Patient und Ärztin/Arzt zustande. Bei einem Vertragsabschluss mit einem anderen, insbesondere mit einem gewerblichen Unternehmen geht die vertragliche Beziehung zur Ärztin/zum Arzt verloren. Die Bürgerin/der Bürger schließt einen Behandlungsvertrag mit einem Unternehmen ab, mit dem Risiko, dass im Falle eines nachgewiesenen Behandlungsfehlers der entstandene Schaden durch eine ggf. beschränkte Haftungssumme eines Unternehmens (GmbH) nicht ausgeglichen werden kann.

    • 5.2. Behandlungsangebot

      Die Patientin / der Patient werden in kommerziellen Einrichtungen zuweilen mit einem eingeschränkten Behandlungsangebot konfrontiert. Oft fällt es einem Laien nicht leicht zu beurteilen, ob die angebotene Leistung sinnvoll ist. 

      In Feld der sogenannten „Schönheitschirurgie“ kann insbesondere durch suggestive Werbung der Eindruck erweckt werden, dass verändernde Maßnahmen risikolos machbar sind. Es wäre ratsam, vor einem gewünschten, aber nicht notwendigen Eingriff, mit der Hausärztin/dem Hausarzt über mögliche Auswirkungen eines geplanten Eingriffes vorab zu sprechen.

    • 5.3. Aufklärungspflicht

      Die ärztliche Aufklärungspflicht gehört zu den ärztlichen Grundpflichten. Eine hinreichende mündliche Aufklärung durch die Ärztin/den Arzt ist Bedingung für eine wirksame Zustimmung zu einer Behandlung. Umfang und Inhalt der Aufklärung sind an den konkreten Umständen des Einzelfalles auszurichten. Allgemein gilt, dass der Umfang der Aufklärung und das Maß der Genauigkeit, mit dem aufgeklärt wird, umso intensiver sein muss, je weniger dringlich der Eingriff ist. Für den Bereich der sogenannten „Schönheitschirurgie“, d. h. den Bereich des nicht notwendigen medizinischen Eingriffs, gelten besonders hohe Anforderungen an die ärztliche Aufklärungspflicht. Ärztinnen und Ärzte müssen ganz besonders sorgfältig über das Für und Wider des Eingriffes sowie über Chancen und Risiken und über mögliche Folgen aufklären, sowie eine ausreichende Bedenkzeit für die Patientin/den Patienten gewährleisten. Erfolgsversprechungen haben zu unterbleiben, werden aber in der „Schönheitschirurgie“ häufig gegeben.

    • 5.4. Dokumentation

      Ärztinnen und Ärzte haben die Pflicht, alle für eine Behandlung wichtigen Umstände aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Die Dokumentationspflicht ist eine ärztliche Berufspflicht und gilt für alle Ärztinnen und Ärzte.

    • 5.5. Keine Kostenerstattung

      Bei der Inanspruchnahme von Wunschleistungen (wie Schönheitsoperationen) besteht in der Regel kein Erstattungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse. Gleiches gilt für die private Krankenversicherung.

      Leistungen gewerblicher Einrichtungen sind ohnehin nicht erstattungsfähig. Patientinnen und Patienten müssen über die Behandlungskosten, deren Erstattung durch die Krankenkasse oder Krankenversicherung nicht gesichert ist, in Textform informiert werden (§ 630c Abs. 3 BGB).

    • 5.6. Schweigepflicht

      Ärztinnen und Ärzte sind gesetzlich verpflichtet, über alle ihnen in beruflicher Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen und Umstände Stillschweigen zu bewahren. Patientinnen und Patienten können davon ausgehen, dass gewissenhafte Ärztinnen und Ärzte die Behandlung unter Beachtung ihrer Pflichten durchführen. Für gewerbliche Einrichtungen gilt eine solche Schweigepflicht nicht, so dass weder ein strafrechtlicher noch ein berufsrechtlicher Schutz besteht.

    • 5.6. Sorgfaltspflicht

      Jede Ärztin und jeder Arzt ist gehalten, ihre/seine Maßnahmen und Eingriffe an dem Gebot der ärztlichen Sorgfalt auszurichten. Gewissenhafte Berufsausübung bedeutet, nur solche Maßnahmen und Eingriffe vorzunehmen, die medizinisch und ethisch vertretbar, nicht sinnlos, überflüssig oder gar gefährlich sind. Ärztliche Sorgfalt gebietet, unter Umständen Wünsche von Bürgerinnen und Bürger auch abzulehnen und Maßnahmen oder Eingriffe nicht durchzuführen, oder auch Behandlungsalternativen aufzuzeigen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Gefährlichkeit des Eingriffs in keinem Verhältnis zu einem möglichen Erfolg steht. Gleiches gilt, wenn besonders junge Patientinnen und Patienten chirurgische Maßnahmen oder Eingriffe wünschen. Soweit schönheitschirurgische Eingriffe als ungefährlich, problemlos und jederzeit machbar angepriesen werden, ist dies ein Indiz für wirtschaftlich orientiertes und unärztliches Handeln.

    • 5.7. Werbung

      Wegen der besonderen Vertrauensstellung von Ärztin und Arzt in der Gesellschaft, der potentiellen Gefährlichkeit ärztlichen Handelns und der besonderen Situation, in der sich Hilfesuchende und Kranke befinden, hat der ärztliche Berufsstand für sich seit jeher Regeln für werbendes und informierendes Handeln gegeben. Diese dienen dem Patientenschutz.

      Da sich für den medizinischen Laien Aussagen zu heilkundlichen Methoden, Verfahren, zum Einsatz medizinisch-technischer Geräte, zur Qualität einer Einrichtung oder Qualifikation einer Person nicht auf den Wahrheitsgehalt prüfen lassen, soll die Bevölkerung darauf vertrauen dürfen, dass für Ärztinnen und Ärzte der Heilauftrag oberstes Gebot ist.

      Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Heilmittelwerbegesetz (HWG) findet dieses Gesetz auf die Werbung für operative plastisch-chirurgische Eingriffe Anwendung, soweit sich die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht.

      Verboten ist danach z. B. die irreführende Werbung (§ 3 HWG). Es gilt der Grundsatz, dass Werbung wahr sein muss. Verfahren dürfen nicht mit therapeutischen Wirkungen beworben werden, die sie tatsächlich nicht haben. Es darf nicht der Eindruck eines sicheren Erfolgs erweckt werden, wenn dieser nicht erzielt werden kann.

      Der § 11 Heilmittelwerbegesetz enthält einen Katalog mit suggestiven Werbemethoden, die im Einzelhandel üblich sein mögen, im Gesundheitsbereich aber unzulässig sind. Danach ist zum Beispiel eine Werbung mit ärztlichen oder sonstigen fachlichen Empfehlungen unzulässig. Vorsicht ist also geboten bei Aussagen wie „empfohlen von Dr. X“. Aber auch Hinweise, dass ein bestimmtes Verfahren von Ärzten angewendet oder geprüft ist, sind nach dieser Vorschrift unzulässig.

      Auch die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern von Patientinnen zu einer Schönheitsoperation ist ein Verstoß gegen den §11 Abs. 1 S. 3 im Heilmittelwerbegesetz und somit unzulässig.

      Denn auch hier besteht die Gefahr, dass solche Fotos irreführend den Eindruck erwecken, dass ein Erfolg mit Sicherheit zu erwarten ist, wenn ggf. nur positive Ergebnisse fotografisch veröffentlicht werden.

      Mit dem Verbot beabsichtigt der Gesetzgeber solche Einflüsse zurückzudrängen, die zu nicht sachgerechten Entscheidungen von Patienten führen können. Patienten sollen sich nicht unnötigerweise Risiken aussetzen, die ihre Gesundheit gefährden können, ohne dass es einen medizinischen Anlass dafür gibt.

      Da für Gewerbebetriebe das ärztliche Berufsrecht nicht zum Zuge kommt, ist das Werbeverhalten gewerblicher Unternehmen ein anderes. Der Wahrheitsgehalt von Werbeanzeigen kann in der Regel nicht überprüft werden.

  • 6. Ziele einer Checkliste

    Unsere Checkliste soll Sie dabei unterstützen, sich im Vorfeld eines geplanten „schönheitschirurgischen“ Eingriffs ausreichend zu informieren und helfen, die Qualität der Angebote einschätzen zu können. Außerdem soll sie Ihnen dabei helfen, eine gute Arztpraxis zu finden, in der Sie sich fachlich gut aufgehoben und wohl fühlen.

    Checkliste

    • Wer operiert?
    • Mit wem schließe ich den Behandlungsvertrag?
    • Welche Qualifikation hat die Operateurin/der Operateur?
    • Wie oft hat sie/er die Operation durchgeführt?
    • Was passiert bei einem Notfall/Zwischenfall?
    • Gibt es ein Aufnahmekrankenhaus?
    • Ist die Anästhesistin/der Anästhesist bekannt?
    • Klärt diese/dieser über die Anästhesie auf?
    • Gibt es qualifiziertes Personal?
    • Wie sind die Räumlichkeiten?
    • Wer haftet?
    • Wie erfolgt die Aufklärung?
    • Werden mit Ihnen Behandlungsalternativen erörtert?
    • Wird über Risiken und Gefahren aufgeklärt?
    • Wer ist Vertragspartner? (Das Unternehmen oder eine Ärztin/ein Arzt?)
    • Wird ein Kostenvoranschlag erstellt?
    • Ist die Gebührenordnung für Ärzte Gebührengrundlage für das Honorar?
    • Werden Vorauszahlungen verlangt?
    • Wird eine ordnungsgemäße Rechnung erstellt?
    • Wie erfolgt die Nachsorge durch die behandelnde Ärztin/den behandelnden Arzt?