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Grenzüberschreitende Patientenmobilität


Informationen für Patientinnen und Patienten über die Ausübung ihrer Patientenrechte zu Beschwerdeverfahren und Verfahren zur Einlegung von Rechtsbehelfen sowie über die verfügbaren rechtlichen und administrativen Möglichkeiten zur Streitbeilegung

  EU-Richtlinie 2011/24/EU

Heilberufsgesetz NRW

Informationen des Bundesgesundheitsministeriums zur Patientenmobilitätsrichtlinie

Allgemeines zur Ärztekammer und den Beschwerdeverfahren

Informationen zu den Aufgaben und der rechtlichen Stellung der Ärztekammer Nordrhein

Bei der Ärztekammer Nordrhein (ÄkNo) gibt es unterschiedliche Verfahren und Vorgehensweisen im Umgang mit eingelegten Beschwerden – vom individuellen schriftlichen Verfahren über das Schlichtungsgespräch bis hin zum förmlichen Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW).

Welche Verfahrensform im Einzelfall zur Anwendung kommt, liegt grundsätzlich im Ermessen der ÄkNo. Die Verfahren werden einfach, zweckmäßig und zügig geführt. Für das Verfahren bei der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler besteht eine formelle Satzung, nach der die Verfahren durchgeführt werden.

Beschwerden, die bei einer Kreis- oder Bezirksstelle der ÄkNo eingereicht werden, werden innerhalb der Verwaltung an die zuständige Stelle weitergeleitet. Die Beschwerden werden individuell bearbeitet. Die Tätigkeit der Ärztekammer ist für die Beschwerdeführerin/den Beschwerdeführer kostenfrei.

Das Beschwerdeverfahren

Patientinnen und Patienten wenden sich mit einer Beschwerde über eine Ärztin oder einen Arzt an die ÄkNo. Diese prüft im Rahmen der Beschwerde die Einhaltung der ärztlichen Berufspflichten. Hierzu ist sie gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 HeilBerG NRW verpflichtet. Die ärztlichen Berufspflichten der Mitglieder sind in der Berufsordnung der Ärzte geregelt. Zu den zentralen Pflichten gehören unter anderem die sorgfältige Berufsausübung, die korrekte Abrechnung und die sorgfältige Dokumentation.

Berufsordnung

Die ÄkNo ermittelt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen. Je nach Ermittlungsergebnis kann sie den betroffenen Arzt

  • rügen oder abmahnen,
  • ein Zwangsgeld gegen ihn verhängen,
  • ein berufsgerichtliches Verfahren gegen ihn einleiten,
  • die Staatsanwaltschaft einschalten oder
  • bei fehlender Möglichkeit der Sachaufklärung oder der Nichtaufklärbarkeit des Beschwerdevorwurfs das Ermittlungsverfahren einstellen.

Die Verfahrenseinstellung erfolgt auch dann, wenn keine Pflichtverletzung festgestellt werden kann oder ein Fehlverhalten dem Mitglied nicht vorwerfbar ist.

Über das Ergebnis der Beschwerde wird der Beschwerdeführer auf Antrag informiert.

Einleitung des Beschwerdeverfahrens

Örtliche und sachliche Zuständigkeit

Voraussetzung für die Bearbeitung einer Beschwerde ist, dass der Arzt, gegen den sich die Beschwerde richtet, Mitglied der ÄkNo ist und die beanstandete Behandlung zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Weiterhin sollte in derselben Sache nicht bereits ein gerichtliches Verfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren abgeschlossen, anhängig oder gleichzeitig eingeleitet worden sein.

Zuständigkeiten in der Ärztekammer Nordrhein

Welche Zuständigkeit innerhalb der Kammer gegeben ist richtet sich nach dem Gegenstand der Beschwerde. Handelt es sich bei der Beschwerde um den Vorwurf eines möglichen Behandlungsfehlers mit einem daraus resultierenden Schaden, ist primär die Gutachterkommission bei der Ärztekammer Nordrhein für die Eingabe des Patienten zuständig.

Beschwerden zur Verletzung von Patientenrechten oder beim Verdacht auf einen Verstoß gegen ärztliche Berufspflichten bearbeitet die Rechtsabteilung der ÄkNo.

Fragen und Beschwerden von Patientinnen und Patienten zu privatärztlichen Honorarforderungen und den gebührenrechtlichen Vorschriften (GOÄ) werden im Referat „Gebührenordnung für Ärzte“ bearbeitet.

Der Antrag

Durch die schriftliche Beschwerde des Patienten an die ÄkNo wird das Beschwerdeverfahren in Gang gesetzt. Sind die formellen Bedingungen der Antragstellung erfüllt, leitet diese das Verwaltungsverfahren ein.

Zu den erforderlichen Angaben seitens des Beschwerdeführers gehören:

  1. Angaben zur Person der Beschwerdeführerin / des Beschwerdeführers (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift),
  2. Name und vollständige Anschrift der betreffenden Ärztin/ des betreffenden Arztes,
  3. möglichst detaillierte, klare und nachvollziehbare Angaben zum Sachverhalt,
  4. falls vorhanden Beweismittel (Unterlagen),
  5. die Übersendung einer Erklärung über die Entbindung des behandelnden Arztes von der ärztlichen Schweigepflicht Schweigepflichtentbindungserklärung (37,28 KB) und
  6. Hinweis, ob ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war und ob eine andere Behörde mit dem gleichen Sachverhalt befasst ist.

Die Beschwerde („Antrag“) ist schriftlich einzureichen und von vom Beschwerdeführer zu unterschreiben. Der Antrag kann auch elektronisch eingereicht werden. Sollte er per E-Mail eingereicht werden, sind ebenso die Formerfordernisse eines schriftlichen Antrags einzuhalten.

Verfahren vor der Entscheidung

Verfahrensgrundsätze
Unabhängigkeit

Bei der Durchführung des Beschwerdeverfahrens handelt die ÄkNo unabhängig. Sie hat sowohl belastende als auch entlastende Umstände gleichermaßen zu berücksichtigen und unparteiisch zu handeln.

Die ÄkNo ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen. An das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Sie hat alle für den Einzelfall bedeutsamen und auch für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen (§ 24 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW). Dabei sollen auch die Beteiligten – somit auch die Patientin oder der Patient – bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und insbesondere die ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel angeben (§ 26 Abs. 2 VwVfG NRW).

Grundsatz der korrekten Ermessensausübung

Bei jedem Verwaltungshandeln ist der Grundsatz der korrekten Ermessensausübung zu beachten. Das bedeutet, die ÄkNo hat auf Grundlage der gesetzlichen Vorschriften zu entscheiden, ob sie tätig wird und welches Verfahren hierfür das Passende ist. Dieses Ermessen ist korrekt auszuüben. Insbesondere dürfen keine sachfremden Erwägungen in die Entscheidung einfließen oder ergriffene Maßnahmen zu dem Sachverhalt außer Verhältnis stehen.

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Ebenfalls bei jedem Handeln zu berücksichtigen ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Das heißt, jede von der Verwaltung vorgenommene Maßnahme muss geeignet, notwendig und angemessen sein.

Die Verhältnismäßigkeit des Handelns kann gerichtlich überprüft werden.

Vertretung und Kosten

Die Einschaltung eines Rechtsvertreters ist im Beschwerdeverfahren bei der ÄkNo nicht erforderlich. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich zu jedem Zeitpunkt durch einen Dritten vertreten zu lassen oder einen Dritten beizuziehen. Hierzu ist die Vorlage einer Vollmacht erforderlich.

Für die Durchführung der Beschwerde werden keine Kosten erhoben. Bei Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes trägt der Beschwerdeführer dessen Honorar selbst. Die Kosten des berufsgerichtlichen Verfahrens trägt der Beschuldigte, die Staatskasse oder die ÄkNo.

Beweisaufnahme

Die ÄkNo bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält (§§ 24, 26 VwVfG NRW). Die ÄkNo ist befugt, Beteiligte anzuhören und Zeugen sowie Sachverständige zu befragen oder von ihnen schriftliche Äußerungen einzuholen. Der betroffene Arzt muss der Ladung folgen.

Akteneinsicht

Grundsätzlich haben Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens ein Recht, Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu nehmen (§ 29 VwVfG NRW).

Anders als der Arzt hat der Patient in einem Beschwerdeverfahren jedoch kein Recht auf Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten, weil er selbst das Verfahren zur Bearbeitung an die Behörde abgegeben hat. Beschwerdeführer sind keine Beteiligten im Sinne des VwVfG NRW.

Auskunftspflicht der Ärztekammer Nordrhein

Die ÄkNogibt auf Antrag Auskunft über das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens. Ein darüber hinaus gehendes Auskunftsrecht des Beschwerdeführers zum Beschwerdevorgang besteht nicht. Die Gewährung einer Akteneinsicht findet aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht statt. Es gehört jedoch zu den Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Verfahrens, dass die ÄkNo allen Beteiligten auf Anfrage über den Fortgang des Beschwerdeverfahrens Auskunft gibt.

Entscheidung

Beschwerden können mit einer unterschiedlichen Zielsetzung bearbeitet werden. Wenn Verhaltensweisen oder Zustände abgestellt werden sollen, kommt ein Verwaltungsakt als Instrument in Betracht. Geht es um die Sanktionierung eines berufsrechtlichen Fehlverhaltens, kommen die Maßnahmen nach § 58a HeilBerG (Rüge, Mahnung) in Betracht. Darüber hinaus kann ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden (§§ 59 ff. HeilBerG NRW). Ein solches Verfahren wird dann eingeleitet, wenn wegen des Verdachts der Berufspflichtverletzung eine richterlich Überprüfung erforderlich erscheint.

Mahnung

Nach § 58 a Abs. 5 HeilBerG NRW kann der Präsident der ÄkNo Kammerangehörige (eine Ärztin / einen Arzt), die die ihnen obliegenden Berufspflichten verletzt haben, mahnen. Eine Mahnung kommt in Betracht, wenn der Berufspflichtenverstoß durch den Arzt geringfügig ist und eine Befassung des Vorstandes der ÄkNo mit der Angelegenheit nicht notwendig ist. Die Mahnung wird mit einer Begründung versehen.

Rüge

Nach § 58a Abs. 1 HeilBerG NRW kann der Kammervorstand Kammerangehörige, die die ihnen obliegenden Berufspflichten verletzt haben, rügen. Die Rüge setzt voraus, dass die Schuld gering ist und der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint.

Die Rüge kann mit einem Ordnungsgeld bis zu 2.000 Euro gemäß § 58a Abs. 3 HeilBerG verbunden werden.

Berufsgerichtliches Verfahren

Kammerangehörige, die ihre Berufspflichten verletzen, unterliegen gemäß § 59 Abs. 1 HeilBerG NRW der Berufsgerichtsbarkeit. Erhärtet sich im Laufe des Verfahrens bei der ÄkNo der Verdacht auf einen Berufspflichtenverstoß, entscheidet der Vorstand der ÄkNo über die Stellung eines Antrages zur Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens bei dem Berufsgericht der Heilberufe gemäß § 71 Abs. 1 HeilBerG NRW.

Für den Kammerbezirk Nordrhein befindet sich dieses gemäß § 61 Abs. 1 Alt. 1 HeilBerG NRW beim Verwaltungsgericht Köln. Das Oberverwaltungsgericht Münster dient als Rechtsmittelinstanz (Landesberufsgericht für Heilberufe, § 61 Abs. 2 HeilBerG NRW). Gemäß § 60 Abs. 1 HeilBerG NRW kann im berufsgerichtlichen Verfahren erkannt werden auf

  • eine Warnung,
  • einen Verweis,
  • die Entziehung des passiven Berufswahlrechtes,
  • eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro sowie
  • auf die Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs.

Gemäß § 62 Abs. 1 HeilBerG NRW verhandelt und entscheidet das Berufsgericht in Kammern mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei Berufsangehörigen als Beisitzer.

Ermittlungsverfahren beim Berufsgericht

Das Verfahren besteht gemäß § 74 HeilBerG NRW aus einem Ermittlungsverfahren und der Hauptverhandlung. Gemäß §§ 74 bis 80 HeilBerG fällt das Ermittlungsverfahren in Nordrhein-Westfalen in die Zuständigkeit der bei den Verwaltungsgerichten angesiedelten Berufsgerichte für Heilberufe. Das Berufsgericht für Heilberufe kann im berufsgerichtlichen Ermittlungsverfahren den Beschuldigten, Zeugen und Sachverständige vernehmen (§§ 77, 78 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 HeilBerG NRW) und über Verwaltungsbehörden und andere Gerichte im Rahmen der Amtshilfe Auskünfte einholen (§ 78 Abs. 2 Satz 1 Heil-BerG NRW).

Gerichtliche Entscheidung

Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet das Gericht in leichteren Fällen nach § 83 HeilBerG NRW ohne Hauptverhandlung durch Beschluss. Anderenfalls wird gemäß § 84 Abs. 1 HeilBerG NRW ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Gemäß § 112 HeilBerG NRW i. V. m. § 170 Abs. 2 StPO wird das Verfahren eingestellt, wenn die Ermittlungen keinen hinreichenden Verdacht einer Berufspflichtverletzung ergeben haben. Hält das Gericht eine Verletzung der Berufspflichten nach der Hauptverhandlung für erwiesen, so erkennt es im Urteil auf eine oder mehrere in § 60 aufgeführten Maßnahmen (s.o.), § 92 Abs. 1 HeilBerG NRW.

Gemäß § 92 Abs. 2 HeilBerG NRW stellt das Gericht anderenfalls im Urteil fest, dass eine Berufspflichtverletzung nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist.

Gegen das Urteil kann sowohl der beschuldigte Arzt als auch die ÄkNo gemäß § 98 HeilBerG NRW innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung Berufung einlegen, nicht jedoch der Beschwerdeführer.

Die Kosten eines berufsgerichtlichen Verfahrens trägt der Arzt, wenn auf eine  in § 60 HeilBerG NRW genannte Maßnahme erkannt wurde, § 107 HeilBerG NRW. Anderenfalls trägt die Staatskasse die Kosten.


Hinweis

Das Berufsgericht kann der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer keinen Schadensersatz, kein Schmerzensgeld und auch nicht die Übernahme eventueller Rechtsanwaltskosten zusprechen.

Mitteilung der Entscheidung

Aus Gründen des Datenschutzes erhält der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zu dem Beschwerdeverfahren, wenn es um die Verletzung von Berufspflichten geht. Er erhält auf Anfrage Auskunft über das Ergebnis der Beschwerde.

Honorarstreitigkeiten - GOÄ

Beratung und Schlichtung rund um die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

Die beruflichen Leistungen der Ärzte werden – soweit nicht durch Bundesgesetz anders bestimmt – nach der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet.

Die ÄkNohat nach dem Heilberufsgesetz NRW die Aufgabe, gebührenrechtliche Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen und Patienten zu schlichten, soweit keine anderen Instanzen zuständig sind.

Gemäß der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte kann die Ärztekammer auf Antrag eines Beteiligten auch eine gutachterliche Äußerung über die Angemessenheit einer ärztlichen Honorarforderung abgeben.

Verfahrensablauf

Das Schlichtungsverfahren ist freiwillig, kann von beiden Parteien beantragt werden und erfolgt schriftlich.

Grundsätzlich ist von Seiten des Patienten eine Entbindung des Arztes von seiner Schweigepflicht gegenüber der ÄkNo erforderlich.

Schweigepflichtentbindung.pdf (32,12 KB

Beurteilungen der Ärztekammer sind für die Beteiligten nicht rechtsverbindlich. In einem gegebenenfalls weitergeführten Streitverfahren kann allein das zuständige Gericht über die Rechtmäßigkeit der ärztlichen Honorarforderung entscheiden.

Wird eine Rechnungsstreitigkeit gerichtsanhängig, kann die ÄkNo das außergerichtliche Schlichtungsverfahren nicht mehr durchführen.

Gebührenordnung für Ärzte

Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler

Die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein ist eine unabhängige Einrichtung der ÄkNo. Nach ihrem Statut hat sie die Aufgabe festzustellen, ob einer Ärztin oder einem Arzt, die der Ärztekammer Nordrhein (Zuständigkeitsbereich: Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln) als Mitglied angehören, ein Behandlungsfehler in Diagnostik oder Therapie vorzuwerfen ist, durch den der Patient einen Gesundheitsschaden erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird. Die Gutachterkommission wird auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten (Patienten oder Arzt) tätig.

Die Gutachterkommission prüft und beurteilt den Sachverhalt aufgrund des Vorbringens der Beteiligten und der beigezogenen Krankenunterlagen soweit dieser nicht älter als fünf Jahre ist und kein gerichtliches Verfahren anhängig ist.

Das Ergebnis der Überprüfung wird regelmäßig in einem gutachtlichen Bescheid des Geschäftsführenden Kommissionsmitglieds mitgeteilt, gegen den innerhalb eines Monats nach Zustellung Einwendungen erhoben werden können.

Die Teilnahme am Begutachtungsverfahren ist grundsätzlich freiwillig. Verweigert ein Arzt die Mitwirkung, so wird nach Aktenlage eine Entscheidung herbeigeführt. Die gutachtlichen Feststellungen der Kommission sind für die Beteiligten in der Regel die Grundlage für eine außergerichtliche Erledigung von Arzthaftpflichtstreitigkeiten.

Das Begutachtungsverfahren ist für die Beteiligten gebührenfrei. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt derzeit etwa 12 bis 15 Monate.

Die Beteiligten tragen ihre Kosten einschließlich der Kosten einer eventuellen anwaltlichen Vertretung selbst.

Gutachterkommission

Statut der Gutachterkommission

Patientenberatung

Information, Beratung, Schlichtung

Die Patientenberatung der ÄkNo bietet fachlich kompetente, unabhängige, unbürokratische und kostenfreie Beratung zu medizinischen Sachverhalten.

Das Team ist zu festen Zeiten telefonisch erreichbar, so dass damit ein niedrig-schwelliges Angebot zur Kontaktaufnahme mit der Ärztekammer und zur Beratung besteht. Zudem ist die formlose Kontaktaufnahme per E-Mail oder per Brief möglich.

Auch mit Beschwerden über einen Arzt beziehungsweise eine Arztpraxis oder bei Konflikten in der Arzt-Patienten-Kommunikation können sich Patienten und Angehörige an die Patientenberatung wenden.

Im Rahmen einer lösungsorientierten, individuellen Beratung kann in vielen Fällen bereits eine Klärung herbeigeführt werden, indem Informationen zum Gesundheitswesen bereitgestellt, über die Sach-und Rechtslage aufgeklärt und medizinische Zusammenhänge erläutert werden. So können beispielsweise auf Missverständnissen beruhende Streitigkeiten für beide Seiten zufriedenstellend geschlichtet werden.

Sollte sich im Gespräch der Verdacht auf das Fehlverhalten eines Arztes ergeben oder der Vorwurf eines Behandlungsfehlers bestehen, wird der Patient über das geeignete weitere Vorgehen beraten und je nach Sachlage bei Behandlungsfehlervorwürfen an die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler, bei berufsrechtlichen Fragestellungen an die Rechtsabteilung, und bei Privatliquidationsangelegenheiten an die GOÄ-Abteilung verwiesen. Fällt die Beschwerde nicht in die Zuständigkeit der ÄkNo, werden dem Patienten gezielt die zuständigen Stellen genannt.

Das Team der Patientenberatung informiert auch zu Krankheitsbildern, Diagnose- sowie Therapieverfahren und hilft bei der Suche nach geeigneten Fachärzten und Krankenhausabteilungen. Die Beratung ist jedoch kein Ersatz für einen Arztbesuch, sondern bietet ein zusätzliches Informationsangebot. Bewertungen oder Empfehlungen bezüglich einzelner Ärzte oder Krankenhäuser erfolgen nicht.

Patientenberatung